Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(353) 
4565) Für die Abhörung oder Befragung selbst, einschließlich der Niederschrift dar- 
über: 
10 Ngr. bis 20 Ngr. —. 
47) Für einen Bericht oder ein Gutachten über Kunstfehler der Medieinalpersonen 
oder über Medieinalpolizeivergehen: 
1 Thlr. bis 3 Thlr. — —. 
48) Für die erforderte Anwesenheit bei obrigkeitlichen oder gerichtlichen Befragungen 
und Vernehmungen: 
20 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Mgr. 
49) Für die erforderte Anwesenheit und Theilnahme bei der Revision oder Nach- 
revision einer Apotheke, nach Beschaffenheit der Größe des Geschäfts, 
a) wenn der Arzt der Reviston nur zum Theil beiwohnt: 
1 Thlr. bis 1 Thlr. 20 Ngr. —, 
b) wenn der Arzt der ganzen Revision von Anfang bis zu Ende beiwohnt: 
2 Thlr. bis 3 Thlr. — —. 
50) Für die erforderte Anwesenheit und Theilnahme bei einer chemischen und phar- 
maceutischen Untersuchung, nach der Dauer der Expedition: 
von 4 Stunden 15 Ngr. bis 1 Thlr., 
von 1 Tage 2 Thlr. 
Wird der schriftliche Bericht vom Arzte unter Mitvollziehung des Chemikers oder 
Apothekers erstattet, so ist für denselben noch insbesondere anzusetzen: 
10 Ngr. bis 20 Ngr. —. 
51) Für die erforderte Anwesenheit und Theilnahme bei thierärztlichen Verrichtungen, 
einschließlich des schriftlichen Berichts, 
für Expeditionen von 4 Stunden 15 Ngr. bis 1 Thlr., 
für Expeditionen von 1 Tag 2 Thlr. 
52)) Für die erforderte Anwesenheit bei Ausgrabung einer Leiche zum Behuf einer 
vorzunehmenden Section oder ohne daß eine solche nachfolgt: 
1 Thlr. — —. 
53) Für eine Anzeige an die Polizei= oder Justizbehörde: 
10 Ngr. bis 15 Ngr. 
54) Für ein schriftliches Zeugniß, soweit es außer den verschiedenen in dieser Taxe 
schon berücksichtigten Gutachten vorkommt: 
10 Ngr. bis 15 Mgr. 
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