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4565) Für die Abhörung oder Befragung selbst, einschließlich der Niederschrift dar-
über:
10 Ngr. bis 20 Ngr. —.
47) Für einen Bericht oder ein Gutachten über Kunstfehler der Medieinalpersonen
oder über Medieinalpolizeivergehen:
1 Thlr. bis 3 Thlr. — —.
48) Für die erforderte Anwesenheit bei obrigkeitlichen oder gerichtlichen Befragungen
und Vernehmungen:
20 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Mgr.
49) Für die erforderte Anwesenheit und Theilnahme bei der Revision oder Nach-
revision einer Apotheke, nach Beschaffenheit der Größe des Geschäfts,
a) wenn der Arzt der Reviston nur zum Theil beiwohnt:
1 Thlr. bis 1 Thlr. 20 Ngr. —,
b) wenn der Arzt der ganzen Revision von Anfang bis zu Ende beiwohnt:
2 Thlr. bis 3 Thlr. — —.
50) Für die erforderte Anwesenheit und Theilnahme bei einer chemischen und phar-
maceutischen Untersuchung, nach der Dauer der Expedition:
von 4 Stunden 15 Ngr. bis 1 Thlr.,
von 1 Tage 2 Thlr.
Wird der schriftliche Bericht vom Arzte unter Mitvollziehung des Chemikers oder
Apothekers erstattet, so ist für denselben noch insbesondere anzusetzen:
10 Ngr. bis 20 Ngr. —.
51) Für die erforderte Anwesenheit und Theilnahme bei thierärztlichen Verrichtungen,
einschließlich des schriftlichen Berichts,
für Expeditionen von 4 Stunden 15 Ngr. bis 1 Thlr.,
für Expeditionen von 1 Tag 2 Thlr.
52)) Für die erforderte Anwesenheit bei Ausgrabung einer Leiche zum Behuf einer
vorzunehmenden Section oder ohne daß eine solche nachfolgt:
1 Thlr. — —.
53) Für eine Anzeige an die Polizei= oder Justizbehörde:
10 Ngr. bis 15 Ngr.
54) Für ein schriftliches Zeugniß, soweit es außer den verschiedenen in dieser Taxe
schon berücksichtigten Gutachten vorkommt:
10 Ngr. bis 15 Mgr.
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