Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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55) Für die Prüfung und Feststellung einer in Rechnung gebrachten Summe, mit 
Einschluß des Feststellungsdecrets, nach Maaßgabe der Umfänglichkeit dieser Rechnung: 
5 Ngr. bis 1 Thlr. — —. 
56) Für die Unterzeichnung einer Rechnung zur Bezeugung ihrer Richtigkeit: 
3 Ngr. bis 5 Ngr. —. 
57) Für die Durchsicht, Signatur und Mitvollziehung eines in Gemeinschaft mit 
der obrigkeitlichen Behörde zu erstattenden Berichts oder hinauszugebenden Erlasses: 
24 Ngr. bis 5 Ngr. —. 
58) Für die Aushändigung eines von der medicinischen Prüfungsbehörde zugefertig- 
ten Prüfungs= oder Legitimationszeugnisses mit Einschluß der darüber aufzunehmenden 
Registratur: 
1 Thlr. — —. 
59) Für die Registratur eines mündlichen Vorbringens nach Beschaffenheit der Sache: 
10 Ngr. bis 15 Ngr. —. 
60) Für die Eingangsbemerkung einer Sache: 
— 1 Ngr. —. 
61) Für die Abgangsbemerkung einer Sache: 
— 1 Ngr. —. 
62) Für die Bestellung zur Post oder an eine Behörde: 
— 1 Ngr. —. 
63) Für das Aufsetzen einer Berechnung oder Liquidation: 
— 1 Ngr. — bis 4 Ngr. —. 
C. Chemische und pharmaceutische Verrichtungen. 
64) Für die pharmacognostische Beurtheilung und Begutachtung der Güte und Echt- 
heit einer rohen Drogue und ähnlicher Stoffe, wenn eine chemische Prüfung hierzu nicht 
erforderlich ist, einschließlich der Befundangabe: 
— 10 Ngr. —. 
Wenn mehrere Droguen zu beurtheilen sind, so ist für jede auf die erste folgende nur 
die Hälfte der Gebühr anzusetzen. 
65) Für die gqualitative chemische Untersuchung in Bezug auf die Bestandtheile zum
	        
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