Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(355 ) 
Behuf der Beurtheilung schädlicher oder unschädlicher Eigenschaften für die Gesundheit mit 
Einschluß des Gutachtens: 
a) bei minder schwierig zu prüfenden Gegenständen, wie Essig, Wein, Bier, Brannt— 
wein, Wasser, Kochsalz u. dergl. m.: 
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 15 Ngr. —, 
b) bei schwieriger zu prüfenden Gegenständen, wie Brod, Mehl, Stärke, Zucker, 
Zuckerwaaren, Früchte, Fleisch, Fleischwaaren, Caffee, Thee, Chocolade, Gewürze, 
Käse, Butter, Seife, Pomade, Schönheitsmittel, Tabak, Tabaksbeize u. dergl. m.: 
1 Thlr. 10 Ngr. — bis 3 Thlr. — —. 
66) Für die Untersuchung von Geschirren, Spielwaaren 2c. einschließlich der Befund- 
angabe: 
— 10 Ngr. — bis 1 Thlr. — —. 
6 7) Für die Untersuchung einer Farbe in Substanz oder auf bemalten Gegenständen, 
nebst der Befundangabe: 
— 10 Ngr. — bis 1 Thlr. — —. 
Bei gleichzeitiger Untersuchung verschiedener Farben ist für jede auf die erste folgende 
nur die Hälfte der Gebühr anzusetzen. 
68) Für die quantitative Untersuchung in den, in den Ansätzen 66 — 68 bezeichneten 
Fällen, nebst der Befundangabe: 
2 Thlr. — — bis 4 Thlr. — —. 
69) Für die qualitative Analyse eines Mineralwassers oder eines anderen Wassers, 
nebst der Befundangabe: 
2 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —. 
Die quantitative Analyse eines Mineralwassers oder anderen Wassers ist nach den 
darauf verwendeten Arbeitstagen abzuschätzen und zwar der Tag mit: 
2 Thlr. — —. 
70)) Für die chemische Untersuchung zu Constatirung einer Vergiftung und zwar für 
Untersuchung 
a) von Theilen des menschlichen oder thierischen Körpers und von Auswurfsstoffen 
von Menschen oder Thieren: 
2 Thlr. — — bis 5 Thlr. — —,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.