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Behuf der Beurtheilung schädlicher oder unschädlicher Eigenschaften für die Gesundheit mit
Einschluß des Gutachtens:
a) bei minder schwierig zu prüfenden Gegenständen, wie Essig, Wein, Bier, Brannt—
wein, Wasser, Kochsalz u. dergl. m.:
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 15 Ngr. —,
b) bei schwieriger zu prüfenden Gegenständen, wie Brod, Mehl, Stärke, Zucker,
Zuckerwaaren, Früchte, Fleisch, Fleischwaaren, Caffee, Thee, Chocolade, Gewürze,
Käse, Butter, Seife, Pomade, Schönheitsmittel, Tabak, Tabaksbeize u. dergl. m.:
1 Thlr. 10 Ngr. — bis 3 Thlr. — —.
66) Für die Untersuchung von Geschirren, Spielwaaren 2c. einschließlich der Befund-
angabe:
— 10 Ngr. — bis 1 Thlr. — —.
6 7) Für die Untersuchung einer Farbe in Substanz oder auf bemalten Gegenständen,
nebst der Befundangabe:
— 10 Ngr. — bis 1 Thlr. — —.
Bei gleichzeitiger Untersuchung verschiedener Farben ist für jede auf die erste folgende
nur die Hälfte der Gebühr anzusetzen.
68) Für die quantitative Untersuchung in den, in den Ansätzen 66 — 68 bezeichneten
Fällen, nebst der Befundangabe:
2 Thlr. — — bis 4 Thlr. — —.
69) Für die qualitative Analyse eines Mineralwassers oder eines anderen Wassers,
nebst der Befundangabe:
2 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —.
Die quantitative Analyse eines Mineralwassers oder anderen Wassers ist nach den
darauf verwendeten Arbeitstagen abzuschätzen und zwar der Tag mit:
2 Thlr. — —.
70)) Für die chemische Untersuchung zu Constatirung einer Vergiftung und zwar für
Untersuchung
a) von Theilen des menschlichen oder thierischen Körpers und von Auswurfsstoffen
von Menschen oder Thieren:
2 Thlr. — — bis 5 Thlr. — —,