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b) von Nahrungsmitteln oder anderen Stoffen:
1 Thlr. 15 Ngr. — bis 4 Thlr. — —.
71) Für den Bericht und das Gutachten über gerichtlich -chemische Untersuchungen,
wo dieses nicht in der Gebühr für die Untersuchung mit begriffen ist:
2 Thlr. — — bis 5 Thlr. — —.
72) Für die Prüfung und Nachtaration einer Apothekerrechnung, einschließlich der
Befundanzeige,
bei 12 Recepten:
— 10 Ngr. —,
bei jedem auf das erste Dutzend folgenden Dutzend:
— 3 Ngr. —.
73) Für Taxation oder Revision eines Apothekergeschäfts, für jeden auf die Dienst-
leistung verwendeten vollen Tag:
2 Tblr. 20 Ngr. —,
halben Tag:
1 Thlr. 10 Ngr. —.
74) Für den schriftlichen gutachtlichen Bericht darüber:
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 20 Ngr. —.
75) Für die erforderte Anwesenheit des chemischen Sachverständigen bei Untersuchung
einer Localität oder eines Geschäftsbetriebs zur Beurtheilung der Schädlichkeit oder Un-
schädlichkeit für die Gesundheit:
1 Thlr. 10 Ngr. — bis 2 Thlr. — —.
76) Für die erforderte Anwesenheit des Apothekers oder des chemischen Sachver-
ständigen bei gerichtlichen Verhandlungen, um Aufschlüsse zu ertheilen:
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 10 Ngr. —
Anmerkung. Die Gebühren für Reisen, Eingangs= und Abgangsbemerkung, Bestellung,
sowie für das Aufsetzen einer Berechnung oder Liquidation sind dieselben wie unter
A 4, B 60—63.