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Gese-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
17## Stück vom Jahre 1856.
74) Verordnung,
die Bahn= und Betriebs-Polizei auf den Eisenbahnen im Königreiche Sachsen
betreffend;
vom 13ten August 1856.
Nechdem durch das Gesetz, die Beschädigungen an Eisenbahnen und Telegraphen, sowie
einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend, vom 1 1ten August 1855 (Gesetz-
und Verordnungsblatt von 1855, Seite 292) die strafrechtlichen Bestimmungen für die
darin benannten Vergehen gegeben worden sind, so werden zum weiteren Schutze der
Eisenbahnen und der Sicherheit des Betriebs mit Sr. Königl. Majestät Allerhöchster Ge-
nehmigung noch folgende bahn= und betriebspolizeiliche Anordnungen getroffen.
& 1. Das Betreten oder Ueberschreiten der Bahn und der sonstigen Bahnanlagen
an anderen als den hierzu angewiesenen Stellen, ferner das Gehen, Reiten, Fahren und
Treiben daselbst ist nur in Folge erlangter besonderer Erlaubniß gestattet.
& 2. Auch die für das Publicum bestimmten Uebergänge dürfen nur dann passirt
werden, wenn die Verschlußvorrichtungen geöffnet sind.
83. Es ist verboten, diese Verschlußvorrichtungen eigenmächtig zu öffnen, die Bar—
rièren, sowie vorhandene Bahneinfriedigungen überhaupt zu besteigen, zu überschreiten oder
zu überspringen.
& 4. Die hie und da für einzelne Anwohner bestehenden Uebergänge, deren Ver—
schluß oder Ueberwachung den ersteren selbst überlassen ist, dürfen nur von den hierzu Be-
rechtigten benutzt werden; es darf diese Benutzung lediglich innerhalb der vorgezeichneten
Grenzen des Gebrauchs, sowie jedenfalls nur dann stattfinden, wenn kein Eisenbahnzug
signalisirt ist und es müssen außer der Zeit des Gebrauchs diese Uebergänge fortwährend
verschlossen gehalten werden. «
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