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Wird die erste Instanz durch eine Eisenbahndirection gebildet, so kann diese die ordent-
liche Polizeiobrigkeit des Angeschuldigten zu Vernehmungen und Abhörungen regquiriren
und es hat die letztere der dießfallssgen Requisition Folge zu geben.
# 32. Sobald bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung ein augenblick-
liches thätiges Einschreiten erforderlich und Seiten der nach § 29 fg. hierzu competenten
Behörde eine dießfallsige Einleitung nicht getroffen worden ist, so hat die am Orte befind-
liche Polizeibehörde ohne Rücksicht auf die in dem angezogenen § 29 fg. bestimmten Com-
petenzverhältnisse nach Maaßgabe der Bestimmung im § 36 unter 1 des Gesetzes vom
3u0sten Januar 1835 unter D (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite
88 fg.), das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, einzuschreiten, die weitere
Untersuchung, sowie die Entscheidung der Sache aber der nach § 30 zuständigen Behörde
zu überlassen.
33. Für das bei Untersuchung der in vorstehender Verordnung aufgeführten poli-
zeilichen Vergehen zu beobachtende Verfahren dienen die in nachfolgenden 9§§ und § 34
des Gesetzes vom 30sten Januar 1835 unter D in Administrativ= und Polizeistrafsachen
ertheilten Bestimmungen zur Vorschrift.
34. Die durch Dienstkleidung oder sonstige Dienstabzeichen erkennbaren Beamten
der Eisenbahnen sind befugt, dem auf frischer That (und zwar entweder auf der Bahn oder
deren Zubehör) (6 29) betroffenen Uebertreter die ihn nach § 24 treffende Strafe bekannt
zu machen und selbige von ihm gegen auszuhändigende Quittung zu erheben, auch berech-
tigt, nöthigenfalls denselben zu pfänden, sowie bei Widersetzlichkeit, oder wenn er sich über
seinen Namen, Stand und Wohnort nicht sogleich ausweisen kann, oder seine Wiederer-
langung zweifelhaft ist, nach Befinden zu arretiren.
Die in dessen Gemähßheit arretirten Personen sind jedesmal auf Verlangen der Bahn-
officianten von der nächsten Polizeiobrigkeit zu übernehmen und an diejenige Behörde zu
verabfolgen, der nach § 29 fg. die Untersuchung zusteht.
35. Unterwirft sich der Uebertreter der ihm nach § 34 bekannt gemachten Geld-
strafe, wäre jedoch außer Stande, selbige sofort zu erlegen oder dafür Sicherbeit zu leisten,
so ist, dafern er sich über seine Person glaubhaft ausgewiesen hat, hierüber von einem
Eisenbahnbeamten ein dem Betroffenen vorzulesendes und von ihm mit zu unterschreiben-
des Protocoll aufzunehmen, in welchem das Anerkenntniß der Verbindlichkeit zur Erlegung
der Geldstrafe Seiten des Contravenienten aufzunehmen und ihm eine Frist von vier
Wochen zur Zahlung unter der Verwarnung, daß nach deren Ablauf die Strafe erecuti-
visch werde beigetrieben werden, zu setzen ist.