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Wochen, oder mit Zwangsarbeit bis zu 14 Tagen (§ 119, Nr. 2 der Armen-
ordnung), im Wiederholungsfalle mit Gefängniß bei Wasser und Brod bis zu
8 Wochen, oder mit Zwangsarbeit bis zu 4 Wochen und bei fernerem Rückfalle
mit Landescorrectionshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden, dafern nicht nach
Beschaffenheit der Handlung, in Folge der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs,
härtere Strafen eintreten.
Einen Theil der im ersten Wiederholungsfalle zuerkannten Gefängniß= oder
Zwangsarbeitsstrafe, und zwar bis zu 4 Wochen, beziehendlich 14 Tagen, kann
der Richter in körperliche Züchtigung verwandeln; jedoch darf die letztere das im
4 angegebene Maaß nicht übersteigen.
6 9. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 Sten September 1856.
Johann.
77) Verordnung,
die Verwaltung der Lehns= und Hypothekenangelegenheiten einiger in das zeitherige
Amt Stolpen einbezirkter Rittergüter betreffend;
vom 25sten September 1856.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Nchiem in Folge der mittelst Verordnung vom 2ten September dieses Jahres zur
öffentlichen Kenntniß gebrachten neuen Bestimmung der Gerichtsbezirke des Landes
das Rittergut Helmsvorf im Bezirke des Gerichtsamtes Stolpen,
das Rittergut Berthelsvorf mit Nieder-Ottendorf und
das Rittergut Ober-Ottendorf im Bezirke des Gerichtsamtes Neustadt,
sowie
das Rittergut Heeselicht im Bezirke des Gerichtsamtes Hohnstein,
dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Dresden einverleibt worden sind, so ist mit
Allerhöchster Genehmigung beschlossen worden, die Lehns= und Hypothekenangelegenheiten
der genannten Güter, welche nach der Verordnung vom 1 Sten December 1835 (Gesetz-
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