Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Wochen, oder mit Zwangsarbeit bis zu 14 Tagen (§ 119, Nr. 2 der Armen- 
ordnung), im Wiederholungsfalle mit Gefängniß bei Wasser und Brod bis zu 
8 Wochen, oder mit Zwangsarbeit bis zu 4 Wochen und bei fernerem Rückfalle 
mit Landescorrectionshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden, dafern nicht nach 
Beschaffenheit der Handlung, in Folge der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, 
härtere Strafen eintreten. 
Einen Theil der im ersten Wiederholungsfalle zuerkannten Gefängniß= oder 
Zwangsarbeitsstrafe, und zwar bis zu 4 Wochen, beziehendlich 14 Tagen, kann 
der Richter in körperliche Züchtigung verwandeln; jedoch darf die letztere das im 
4 angegebene Maaß nicht übersteigen. 
6 9. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 Sten September 1856. 
Johann. 
77) Verordnung, 
die Verwaltung der Lehns= und Hypothekenangelegenheiten einiger in das zeitherige 
Amt Stolpen einbezirkter Rittergüter betreffend; 
vom 25sten September 1856. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
   
  
Nchiem in Folge der mittelst Verordnung vom 2ten September dieses Jahres zur 
öffentlichen Kenntniß gebrachten neuen Bestimmung der Gerichtsbezirke des Landes 
das Rittergut Helmsvorf im Bezirke des Gerichtsamtes Stolpen, 
das Rittergut Berthelsvorf mit Nieder-Ottendorf und 
das Rittergut Ober-Ottendorf im Bezirke des Gerichtsamtes Neustadt, 
sowie 
das Rittergut Heeselicht im Bezirke des Gerichtsamtes Hohnstein, 
dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Dresden einverleibt worden sind, so ist mit 
Allerhöchster Genehmigung beschlossen worden, die Lehns= und Hypothekenangelegenheiten 
der genannten Güter, welche nach der Verordnung vom 1 Sten December 1835 (Gesetz- 
577
	        
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