Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Zu g 25 des 
Gesetzes vom 
1 Iten August 
1855. 
( 376 ) 
Polizeipflege von der allgemeinen stadträthlichen Verwaltung auszusondern und mit der 
für die Sicherheitspolizei bestehenden Geschäftsabtheilung zeitweilig oder ein für allemal 
zu vereinigen. Die deshalb zu treffenden Verfügungen sind, bevor sie in Kraft treten, 
dem Ministerium des Innern zur Kenntnißnahme und Gutheißung anzuzeigen. 
In allen übrigen Beziehungen vertritt zwar der Stadtrath in seiner Gesammtheit die 
Stelle der Stadtpolizeibehörde. Es hat jedoch der Bürgermeister, nächst der ihm ohnehin zu- 
stehenden formellen Geschäftsleitung und selbstständigen Erledigung der keinen Aufschub ge- 
stattenden laufenden Geschäfte, auch dem materiellen Theile der stadträthlichen Geschäfts- 
führung in den verschiedenen Zweigen der Polizei seine besondere Aufmerksamkeit zu wid- 
men. Gehen ihm gegen desfallsige, gegen seine Ansicht gefaßte Rathsbeschlüsse erhebliche 
Bedenken bei, so hat er die Ausführung vorläufig zu sistiren und die Vermittelung der 
Amtshauptmannschaft wegen Herbeiführung eines anderen Beschlusses oder nach Befinden 
des Einschreitens der Oberbehörde in Anspruch zu nehmen. Nicht minder kann er, wenn 
Gefahr im Verzuge ist, selbst gegen die Ansicht der Mehrheit der Rathsmitglieder unter 
eigener Verantwortlichkeit polizeiliche Mgaßregeln treffen und zur Vollziehung bringen 
lassen. 
§ 12. Die Verhältnisse der Städte Dresden und Leipzig werden durch die Bestimm- 
ungen der 9§ 10, 11 nicht berührt. Es bewendet daselbst hinsichtlich des der Verwalt- 
ung der dortigen Stadträthe anvertrauten Theils der städtischen Polizeipflege bei denjeni- 
gen Geschäftseinrichtungen, welche deshalb gegenwärtig bestehen, oder mit Genehmigung, 
oder auf Anordnung der Oberbehörde künftig getroffen werden dürften. 
Insofern sich in anderen, als den genannten beiden Städten Modificationen der oben 
vorgezeichneten leitenden Grundsätze und organischen Bestimmungen nöthig machen sollten, 
wohin insbesondere der Fall gehört, wenn wegen des Umfangs der städtischen Verwaltung 
und der dadurch bedingten geschäftlichen Stellung des Bürgermeisters eine Entbindung des 
letzteren von der speciellen Mitwirkung bei der Sicherheitspolizeiverwaltung oder sonst 
eine veränderte Geschäftsabtheilung unter den juristisch-befähigten Rathsmitgliedern erfor- 
derlich scheint, hat die Kreisdirection entweder auf motivirten Antrag des betreffenden 
Stadtraths oder auch aus eigener Bewegung, die den Verhältnissen entsprechende Regulir- 
ung einzuleiten und über die Modalität derselben die Entschließung des Ministeriums des 
Innern einzuholen. 
13. Die Amtshauptmannschaften haben dafür zu sorgen, daß in allen Städten ihres 
Bezirks, in welchen zu der im § 25 des Gesetzes vom 1 #ten August 1855 gedachten Ein- 
richtung Veranlassung gegeben ist, dieselbe unverweilt hergestellt werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.