Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Nachtrag 
zu dem Regulative für die Sparcassenanstalt allhier. 
Statt § 10. 
Rückzahlungen erfolgen gegen Vorzeigung des Quittungs= und Einlagebuchs an dessen 
Ueberbringer, welcher in der Regel als berechtigt zur Kündigung und Erhebung der Ein- 
lagen und Zinsen angesehen wird. Die Sparrasse ist daher für den Nachtheil, welcher durch 
den Mißbrauch eines solchen Buchs für dessen Eigenthümer entsteht, nicht verantwortlich. 
Gebühren hat der Darleiher bei Einzahlungen nicht zu entrichten. 
Statt § 11. 
Um Eigenthümer entwendeter oder auf andere Weise abhanden gekommener Quittungs- 
oder Einlagebücher so viel als möglich zu unterstützen, wird man auf eine mit Angabe der 
Nummer des angeblich abhanden gekommenen Buchs bei der Expedition gemachte Anzeige 
sofort, wenn nicht etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, den Verlust gegen Erlegung 
der dadurch erwachsenen Kosten durch Einrückung behufiger Nachricht in das Pulsnitzer 
Wochenblatt — wegen dessen Vertauschung jedoch der im § 9 gemachte Vorbehalt hier 
ebenfalls gilt — öffentlich bekannt machen und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte 
Ansprüche an das Buch zu haben vermeine, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden; 
auch wird dann drei Monate lang mit der Zahlung des Guthabens angestanden. 
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust an- 
zeigte, bei der Expedition producirt, so wird die Sache sofort zunächst an den Stadtrath 
und von diesem an die Gerichtsbehörde über Pulsnitz abgegeben, wo nicht, so erhält Der- 
jenige, welcher den Verlust angezeigt hat, nach Ablauf von drei Monaten, wenn er zuvor 
sowohl den Verlust des Buchs, als auch sein Eigenthum an demselben bei dem Stadtrathe 
eidlich erhärtet, unter Cassation des verlorenen, ein neues Quittungs= oder Einlagebuch. 
Um das Verlorengehen von dergleichen Büchern thunlichst zu verhüten, sind selbige 
Kindern und anderen unzuverlässigen Personen niemals anzuvertrauen. 
Urkundlich ist, beziehendlich auf den Grund des Beschlusses und Protocolls der hiesigen 
Gemeindevertreter vom ## August 1855, dieser 
Nachtrag 
zu dem hiesigen Sparcassenregulative von uns ausgefertigt und vorschriftsmäßig vollzogen 
worden. Pulsnitz, den 1 lten September 1855. 
Der Stadtrath. 
(L. S.) Karl Otto Leuthold, Bürgermeister. 
Die Stadtverordneten. 
(L. S.) Karl Lindenkreuz, Vorst. Gottfried Hahn. 
Crcristian Wilhelm Rödiger. August Hahn. 
 
	        
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