( 384 )
M 81) Verordnung,
den Geschäftsverkehr mit den Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Gerichten
betreffend;
vom 26sten September 1856.
Nahdem Man mit der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung übereingekommen ist,
daß inskünftige der Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden gleichen
und verschiedenen Ranges nicht auf diplomatischem Wege, sondern durch directe wechsel-
seitige Correspondenz der gedachten Behörden gepflogen werden solle, so werden sämmtliche
Gerichte des Landes hierdurch angewiesen, in allen Fällen, wo nicht besondere Verhältnisse
die diplomatische Verhandlung unvermeidlich machen, bei vorkommendem Schriftenwechsel
mit Oesterreichischen Gerichten sich unmittelbar an die betreffenden Tribunale erster und
beziehendlich höherer Instanz und wenn erstere nicht bekannt wären, an die betreffenden
— Oberlandesgerichte, von denen ein Verzeichniß beigefügt ist, zu wenden.
Dresden, den 26sten September 1856.
Ministerium der Justiz.
Behr.
Papsdorf.
Verzeichniß der Kaiserl. Königl. Oberlandesgerichte.
Kaiserl. Königl. Oberlandesgericht für Niederssterreich, Oberösterreich und Salzburg in
Wien,
"„ "— "•— Steiermark, Kärnthen und Krain in Gratz,
"= O "„ Görz, Gradisca und Istrien mit Triest in Triest,
"Q " " Tirol und Vorarlberg in Innsbruck,
- - - (Tr1bunale dAppell0)furDalmatteanara,
- - - - die Lombardei in Mailand,
— -Venetianischen Provin-
zen in Venedig,
— für Mähren und Schlesien in Brünn,
Böhmen in Prag,
das Lemberger Verwaltungsgebiet und die Buko—
wina in Lemberg,
— .. Krakauer Verwaltungsgebiet in Krakau,
„Q „Q " „esth-Ofener Verwaltungsgebiet in Pesth,