Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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3,Auch an den zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung bereits vorhandenen 
Spritzen, Zubringern und Schläuchen sind die & 1 bezeichneten Schrauben nach einem der 
beiden § 2 vorgeschriebenen Normalgewinde einzurichten. Die deshalb nöthige Umarbeit- 
ung derselben, oder die Anschaffung neuer vorschriftsmäßiger Schrauben hat binnen läng- 
stens 5 Jahren, vom Tage der Ausstellung gegenwärtiger Verordnung an gerechnet, oder 
früher, sobald sich eine wesentliche Reparatur an der betreffenden Spritze, dem Schlauche 
oder Zubringer, oder eine Erneuerung der Schrauben daran nothwendig macht, zu er- 
folgen. 
4. So lange eine ältere Spritze 2c. mit Schrauben von einem der beiden Normal- 
gewinde noch nicht versehen ist, sind und zwar binnen Vierteljahresfrist, messingene Ver- 
mittelungsschrauben anzuschaffen, welche auf der einen Seite eine Mutterschraube mit dem 
an der Spritze vorhandenen Schlauchschraubengewinde, und auf der anderen Seite eine 
Vaterschraube mit dem der Dimension der Schläuche entsprechenden Normalgewinde besfitzt, 
so daß durch Anwendung dieser Verbindungsschraube die Schläuche der älteren Spritzen 
ohne Weiteres mit den mit Normalschrauben versehenen Schläuchen neuerer Spritzen ver- 
bunden werden können. 
Eine derartige Verbindungsschraube kann entweder ein einziges Ganze bilden, oder sie 
kann aus zwei einzelnen messingenen Schlauchschrauben, woran die Mutterschraube das 
alte Spritzengewinde, und die Vaterschraube das bezeichnete Normalgewinde besitzt, beste- 
hen, welche an den beiden Enden eines hanfenen Schlauchs von 11 bis 2 Ellen Länge 
eingebunden sind. 
5. Da das kleinere Normalgewinde von 21 Zoll äußerem Durchmesser, welches 
zu Schläuchen von 3 Zoll Breite paßt, am häufigsten in Anwendung kommen wird, so 
sind zu allen Spritzen und Zubringern, welche vermöge ihrer Dimensionen das größere 
Normalgewinde erhalten müssen, derartige Verbindungsschrauben und zwar die Mutter- 
mit dem größeren und die Vaterschraube mit dem kleineren Normalgewinde versehen, 
anzuschaffen, damit nöthigenfalls auch die schmalen Spritzenschläuche mit diesen großen 
Spritzen und Zubringern aushülfsweise in Verbindung gebracht werden können. 
6 6. Auf kleine Kübelspritzen und auf alle andere derartige kleine Handspritzen leiden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 7. Um diese gleichmäßige Herstellung der im § 2 beschriebenen Normalgewinde 
innerhalb des ganzen Landes zu ermöglichen, hat die Brandversicherungscommission für 
jedes der beiden Normalgewinde ganz genaue Musterschrauben, sowie die zum Schnei- 
den dieser Schrauben erforderlichen Schraubstähle unter ihrer speciellen Aufsicht und 
Controle anfertigen lassen und wird an diejenigen Spritzenbauer, welche Schlauchschrauben 
nach den vorgeschriebenen Normalgewinden zu fertigen haben, diese Musterschrauben und 
die zugehörigen Schraubstähle gegen Vergütung der Anschaffungskosten abgeben.
	        
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