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Geseh-und Verordnungsblakt
für das Königreich Sachsen,
2 L Stück vom Jahre 1856.
. 93) Verordnung
zu Bekanntmachung des Schönburgischen Nachtragsrecesses;
vom 20sten November 1856.
Zwischen der Königlich Sächsischen Staatsregierung und den Fürsten und Grafen Herren
von Schönburg ist zu den betreffenden Recessen vom 4ten Mai 1740 und gten October
1835 der beigefügte Nachtragsreceß vom 1 7ten November 1856, die Berggerechtsame
des Hauses Schönburg betreffend, abgeschlossen worden, was mit Sr. Majestät des
Königs Allerhöchster Genehmigung zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird.
Dresden, am 20sten November 1856.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Behr.
Demuth.
Nachtragsreceß
zwischen der Königlich Sächsischen Staatsregierung und dem Hause Schönburg,
die Berggerechtsame des Letzteren betreffend.
Ur die aus der Bestimmung im § III der Publicationsverordnung vom 2 2sten Mai
1851, das Gesetz über den Regalbergbau betreffend, hervorgegangenen Ungleichheiten und
Erschwernisse in Ansehung des Betriebs und der Verwaltung des Bergbaues in den Receß=
herrschaften der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, beziehendlich in der oberen
Grafschaft Hartenstein, zu heben, dabei aber zugleich die den Fürsten und Grafen Herren —
von Schönburg, in Gemäßheit der Recesse vom 4ten Mai 1740, hinsichtlich der Berg—
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