Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(409 ) 
Wenn von den receßherrschaftlichen Gerichten an die Juristenfacultät zu Leipzig solche 
Sachen zum Verspruch eingesendet werden, in welchen ein nach dem Strafgesetzbuche mit 
Gefängniß- oder Geldstrafe zu ahndendes Verbrechen vorliegt, so hat die Juristenfacultät, 
wie dieß nach Art. 20 des Criminalgesetzbuchs vom 30sten März 1838 zu geschehen 
hatte, alternativ, jedoch so viel die Geldstrafe anlangt, ohne Festsetzung einer gewissen 
Summe zu erkennen, und es steht sodann dem Untersuchungsgerichte die Wahl der Straf— 
art, sowie, wenn Geldstrafe gewählt wird, die Bestimmung des Betrags der letzteren zu, 
wobei jedoch ein Tag Gefängniß einem Geldbetrage von — 10 Ngr. — bis 5 Thlrn. 
— — gleich zu achten ist. 
Im Uebrigen sind auf dergleichen Fälle die Bestimmungen im Art. 20 des gedachten 
Criminalgesetzbuchs, auch wegen Abänderung der getroffenen Wahl, sowie der Erläuter- 
ung zu Art. 20 und 21 des Criminalgesetzbuchs im Gesetze vom 1 6ten Juni 1840 
(Seite 102 des Gesetz= und Verordnungsblattes) zur Anwendung zu bringen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 7ten November 1856. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard von Rabenhorst. 
Johann Heinrich August Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
96) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der gemeinnützigen Baugesellschaft zu Chemnitz; 
vom 1 ten November 1856. 
  
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den 
Statuten des unter dem Namen: „Gemeinnützige Baugesellschaft zu Chemnitz“ zusammen- 
getretenen Actienvereins die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den 
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ertheilt worden. 
Dresden, am 1 1ten November 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.