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Wenn von den receßherrschaftlichen Gerichten an die Juristenfacultät zu Leipzig solche
Sachen zum Verspruch eingesendet werden, in welchen ein nach dem Strafgesetzbuche mit
Gefängniß- oder Geldstrafe zu ahndendes Verbrechen vorliegt, so hat die Juristenfacultät,
wie dieß nach Art. 20 des Criminalgesetzbuchs vom 30sten März 1838 zu geschehen
hatte, alternativ, jedoch so viel die Geldstrafe anlangt, ohne Festsetzung einer gewissen
Summe zu erkennen, und es steht sodann dem Untersuchungsgerichte die Wahl der Straf—
art, sowie, wenn Geldstrafe gewählt wird, die Bestimmung des Betrags der letzteren zu,
wobei jedoch ein Tag Gefängniß einem Geldbetrage von — 10 Ngr. — bis 5 Thlrn.
— — gleich zu achten ist.
Im Uebrigen sind auf dergleichen Fälle die Bestimmungen im Art. 20 des gedachten
Criminalgesetzbuchs, auch wegen Abänderung der getroffenen Wahl, sowie der Erläuter-
ung zu Art. 20 und 21 des Criminalgesetzbuchs im Gesetze vom 1 6ten Juni 1840
(Seite 102 des Gesetz= und Verordnungsblattes) zur Anwendung zu bringen.
Gegeben zu Dresden, den 1 7ten November 1856.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Bernhard von Rabenhorst.
Johann Heinrich August Behr.
Johann Paul von Falkenstein.
96) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der gemeinnützigen Baugesellschaft zu Chemnitz;
vom 1 ten November 1856.
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den
Statuten des unter dem Namen: „Gemeinnützige Baugesellschaft zu Chemnitz“ zusammen-
getretenen Actienvereins die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Hierüber ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ertheilt worden.
Dresden, am 1 1ten November 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.