Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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tionsgesetze wegen einer Eisenbahnverbindung zwischen Chemnitz und Zwickau, sowie zwi- 
schen Zwickau und Schwarzenberg betreffend, vom 5ten Mai 1855 ertheilten Ermächtig- 
ung wird von dem Ministerium des Innern verordnet, wie folgt: 
1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum 
zu nachbenannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom 13ten Mai 1855 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 54 fg.) sind auch auf die Eisenbahn, welche der 
unter dem Namen: „Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft“ gebildete Actien- 
verein von einem noch zu bestimmenden Punkte der Chemnitz-Zwickauer Staatseisenbahn 
vorerst bis in die Nähe der Niederwürschnitzer Steinkohlenwerke anzulegen beabsichtigt und 
welche nach Befinden bis Stollberg oder in die Nähe dieser Stadt fortgeführt werden 
soll, sowie auf die von der Hauptbahn nach den einzelnen Kohlenwerken anzulegenden 
Zweigbahnen zu erstrecken und treten mit der Publication gegenwärtiger Verordnung in 
Wirksamkeit. 
& 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbau- 
Commissionen und den Taratoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen 
allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten 
Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie be- 
ziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1836 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
63. Die § 1 genannte Eisenbahnanlage wird vorerst durch die Flurbezirke von 
Wüstenbrand, 
Oberlungwitz, 
Mittelbach, 
Leukersdorf, 
Ursprung, 
Kirchberg, 
Lugau, 
Oelsnitz, 
geführt werden. 
Dresden, den 2ten December 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
1856. 61
	        
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