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tionsgesetze wegen einer Eisenbahnverbindung zwischen Chemnitz und Zwickau, sowie zwi-
schen Zwickau und Schwarzenberg betreffend, vom 5ten Mai 1855 ertheilten Ermächtig-
ung wird von dem Ministerium des Innern verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum
zu nachbenannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom 13ten Mai 1855 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 54 fg.) sind auch auf die Eisenbahn, welche der
unter dem Namen: „Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft“ gebildete Actien-
verein von einem noch zu bestimmenden Punkte der Chemnitz-Zwickauer Staatseisenbahn
vorerst bis in die Nähe der Niederwürschnitzer Steinkohlenwerke anzulegen beabsichtigt und
welche nach Befinden bis Stollberg oder in die Nähe dieser Stadt fortgeführt werden
soll, sowie auf die von der Hauptbahn nach den einzelnen Kohlenwerken anzulegenden
Zweigbahnen zu erstrecken und treten mit der Publication gegenwärtiger Verordnung in
Wirksamkeit.
& 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbau-
Commissionen und den Taratoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen
allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten
Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie be-
ziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1836
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
63. Die § 1 genannte Eisenbahnanlage wird vorerst durch die Flurbezirke von
Wüstenbrand,
Oberlungwitz,
Mittelbach,
Leukersdorf,
Ursprung,
Kirchberg,
Lugau,
Oelsnitz,
geführt werden.
Dresden, den 2ten December 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
1856. 61