Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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e) wegen Selbstentzündlichkeit: 
27) mit Oel oder Fett getränkte Faserstoffe 
und 
28) schwefelkieshaltige Stein- und Braunkohle. 
&2. Zur Errichtung von Fabriken und Anlagen aller Art, welche sich mit der Be- 
reitung der § 1 a, b, c und d aufgeführten, oder in Bezug auf die Gefahr der Entzünd- 
ung und des Explodirens diesen ähnlichen Stoffen und Präparaten beschäftigen, oder 
dergleichen Stoffe in größeren Quantitäten zu ihren Zwecken verwenden oder auf Lager 
halten, bedarf es zur Sicherung der feuerpolizeilichen und sonstigen öffentlichen Interessen 
außer der dazu nach Verschiedenheit der Fälle zu solchen Anlagen etwa erforderlichen Ge- 
werbsconcession fernerhin ohne Unterschied, es mag das betreffende Unternehmen zu 
gewerblichen, öffentlichen oder Privatzwecken bestimmt sein, auch noch der besonderen, nach 
Befinden von vorausgegangener sachkundiger Erörterung abhängig zu machenden Genehmig- 
ung der vorgesetzten Kreisdirection. 
3. Dasselbe gilt von dem Umbau, der Erweiterung, Vergrößerung und jeder Ver- 
änderung in der Einrichtung oder Benutzung der einzelnen Theile solcher Fabriken und 
Etablissements, und zwar sowohl der dermalen schon vorhandenen, als der künftig noch 
entstehenden. 
# 4. Die Ortspolizeibehörden haben, ehe sie zu Baulichkeiten für die §& 2 gedachten 
Fabriken, Etablissements oder Anlagen baupolizeiliche Erlaubniß ertheilen, nicht nur im 
Falle eines Neu-, Um= oder Erweiterungsbaues, sondern auch dann, wenn bereits bestehende 
Gebäude für derartige gewerbliche Zwecke eingerichtet werden sollen, darüber, ob die Oert- 
lichkeit mit Rücksicht auf die Umgebung, oder sonst in wohlfahrtspolizeilicher Beziehung zu 
Bedenken und Befürchtungen Anlaß giebt, unter Zuziehung eines geeigneten Sachver- 
ständigen, sorgfältige Erörterungen anzustellen und hierauf mit Beifügung des Baurisses 
und einer, die genaue Angabe der Entfernung der dem beabsichtigten Etablissement zunächst 
befindlichen Gebäude, Wohnungen und öffentlichen Wege (Eisenbahnen, Brücken, Chausseen, 
Straßen u. s. w.) enthaltenden Situationszeichnung, gutachtlichen Bericht zur vorgesetzten 
Kreisdirection zu erstatten. 
# 5. Die Prüfung der Baurisse selbst, sowohl in Bezug auf die allgemeinen bau- 
polizeilichen Vorschriften, als insbesondere auch in Rücksicht auf die für die einzelnen 
Gebäudetheile nach Maaßgabe ihrer Bestimmung zu bedingende Construction, geschiebt 
zunächst bei der Baupolizeibehörde. Es hat jedoch die Kreisdirection, falls ihr in dieser 
Hinsicht gegen den Bauriß Bedenken beigehen, oder sie befinden sollte, daß die Genehmigung 
der betreffenden Anlage von besonderen baulichen Herstellungen abhängig zu machen sei, 
hiernach die nöthigen Modificationen des Baurisses vorzuschreiben.
	        
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