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e) wegen Selbstentzündlichkeit:
27) mit Oel oder Fett getränkte Faserstoffe
und
28) schwefelkieshaltige Stein- und Braunkohle.
&2. Zur Errichtung von Fabriken und Anlagen aller Art, welche sich mit der Be-
reitung der § 1 a, b, c und d aufgeführten, oder in Bezug auf die Gefahr der Entzünd-
ung und des Explodirens diesen ähnlichen Stoffen und Präparaten beschäftigen, oder
dergleichen Stoffe in größeren Quantitäten zu ihren Zwecken verwenden oder auf Lager
halten, bedarf es zur Sicherung der feuerpolizeilichen und sonstigen öffentlichen Interessen
außer der dazu nach Verschiedenheit der Fälle zu solchen Anlagen etwa erforderlichen Ge-
werbsconcession fernerhin ohne Unterschied, es mag das betreffende Unternehmen zu
gewerblichen, öffentlichen oder Privatzwecken bestimmt sein, auch noch der besonderen, nach
Befinden von vorausgegangener sachkundiger Erörterung abhängig zu machenden Genehmig-
ung der vorgesetzten Kreisdirection.
3. Dasselbe gilt von dem Umbau, der Erweiterung, Vergrößerung und jeder Ver-
änderung in der Einrichtung oder Benutzung der einzelnen Theile solcher Fabriken und
Etablissements, und zwar sowohl der dermalen schon vorhandenen, als der künftig noch
entstehenden.
# 4. Die Ortspolizeibehörden haben, ehe sie zu Baulichkeiten für die §& 2 gedachten
Fabriken, Etablissements oder Anlagen baupolizeiliche Erlaubniß ertheilen, nicht nur im
Falle eines Neu-, Um= oder Erweiterungsbaues, sondern auch dann, wenn bereits bestehende
Gebäude für derartige gewerbliche Zwecke eingerichtet werden sollen, darüber, ob die Oert-
lichkeit mit Rücksicht auf die Umgebung, oder sonst in wohlfahrtspolizeilicher Beziehung zu
Bedenken und Befürchtungen Anlaß giebt, unter Zuziehung eines geeigneten Sachver-
ständigen, sorgfältige Erörterungen anzustellen und hierauf mit Beifügung des Baurisses
und einer, die genaue Angabe der Entfernung der dem beabsichtigten Etablissement zunächst
befindlichen Gebäude, Wohnungen und öffentlichen Wege (Eisenbahnen, Brücken, Chausseen,
Straßen u. s. w.) enthaltenden Situationszeichnung, gutachtlichen Bericht zur vorgesetzten
Kreisdirection zu erstatten.
# 5. Die Prüfung der Baurisse selbst, sowohl in Bezug auf die allgemeinen bau-
polizeilichen Vorschriften, als insbesondere auch in Rücksicht auf die für die einzelnen
Gebäudetheile nach Maaßgabe ihrer Bestimmung zu bedingende Construction, geschiebt
zunächst bei der Baupolizeibehörde. Es hat jedoch die Kreisdirection, falls ihr in dieser
Hinsicht gegen den Bauriß Bedenken beigehen, oder sie befinden sollte, daß die Genehmigung
der betreffenden Anlage von besonderen baulichen Herstellungen abhängig zu machen sei,
hiernach die nöthigen Modificationen des Baurisses vorzuschreiben.