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6. Innerhalb der Städte oder zusammengebauter Dörfer und in deren unmittel-
barer Nähe ist die Errichtung
a) von Etablissements zur Fabrikation der & 1 unter Nr. 5, 6, 7, 10, 12, 21, 23
und 25 aufgeführten Stoffe,
b) von Wachstuchfabriken und
c) von Asphalt= sowie solchen Fabriken, welche künstlichen und natürlichen Asphalt
oder Theer, z. B. zur Herstellung von Dachpappe 2c., verarbeiten, unbedingt verboten.
7. Demselben Verbote unterliegen
a) Etablissements zur Fabrikation von
Aether (§ 1 a, 1),
absolutem Alkohol (§ 1 a, 2),
Schwefelkohlenstoff (& 1 a, 3),
Collodium (§ 1 à, 4)
und
Schießbaumwolle (§& 1 c, 22),
sobald ihre Einrichtung die gleichzeitige Production von 5 Pfund oder mehr des einen
oder anderen dieser Stoffe gestattet,
b) Etablissements zur Fabrikation von
Pbotogenölen (§ 1 a, 8),
ätherischen Oelen (§ 1 a, 9),
Lackfirnissen (6§ 1 àa, 11),
Leinölfirniß (§ 1 D, 13)
und
Buchdruckerfirniß (S 1 b, 14),
wenn dieselben von dem Umfange snd, daß darin auf Ein Mal 10 Pfund oder mehr von
diesen Oelen oder Firnissen bereitet werden kann, sowie
0) Fabriken zur Herstellung von
Cautchouewaaren (§ 1 b, 15),
wasserdichten Zeugen (6§ 1 D, 16),
Siegellack (§ 1 D, 17)
und
lackirtem Leder (IS 1 D, 19),
sobald deren Betrieb 10 oder mehr Arbeiter beschäftigt.
K 8. Die vorstehend § 6 und 7 gedachten Etablissements und Fabriken dürfen nur
in der, in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Größe der von denselben zu besor-
genden Gefahren und sonst nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessenden Entfernung von