Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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6. Innerhalb der Städte oder zusammengebauter Dörfer und in deren unmittel- 
barer Nähe ist die Errichtung 
a) von Etablissements zur Fabrikation der & 1 unter Nr. 5, 6, 7, 10, 12, 21, 23 
und 25 aufgeführten Stoffe, 
b) von Wachstuchfabriken und 
c) von Asphalt= sowie solchen Fabriken, welche künstlichen und natürlichen Asphalt 
oder Theer, z. B. zur Herstellung von Dachpappe 2c., verarbeiten, unbedingt verboten. 
&# 7. Demselben Verbote unterliegen 
a) Etablissements zur Fabrikation von 
Aether (§ 1 a, 1), 
absolutem Alkohol (§ 1 a, 2), 
Schwefelkohlenstoff (& 1 a, 3), 
Collodium (§ 1 à, 4) 
und 
Schießbaumwolle (§& 1 c, 22), 
sobald ihre Einrichtung die gleichzeitige Production von 5 Pfund oder mehr des einen 
oder anderen dieser Stoffe gestattet, 
b) Etablissements zur Fabrikation von 
Pbotogenölen (§ 1 a, 8), 
ätherischen Oelen (§ 1 a, 9), 
Lackfirnissen (6§ 1 àa, 11), 
Leinölfirniß (§ 1 D, 13) 
und 
Buchdruckerfirniß (S 1 b, 14), 
wenn dieselben von dem Umfange snd, daß darin auf Ein Mal 10 Pfund oder mehr von 
diesen Oelen oder Firnissen bereitet werden kann, sowie 
0) Fabriken zur Herstellung von 
Cautchouewaaren (§ 1 b, 15), 
wasserdichten Zeugen (6§ 1 D, 16), 
Siegellack (§ 1 D, 17) 
und 
lackirtem Leder (IS 1 D, 19), 
sobald deren Betrieb 10 oder mehr Arbeiter beschäftigt. 
K 8. Die vorstehend § 6 und 7 gedachten Etablissements und Fabriken dürfen nur 
in der, in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Größe der von denselben zu besor- 
genden Gefahren und sonst nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessenden Entfernung von
	        
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