Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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zug auf Festigkeit und Regelmäßigkeit der Construction durch Sachverständige zu unter— 
werfen. 
8 17. Im Dache des Retortenhauses müssen behufs vollständiger Ventilation meh- 
rere mit ausreichend hohen Oessen versehene Oeffnungen vorhanden sein, desgleichen müssen 
die Gebäude, in welchen sich die Condensatoren und die Räume, worin die Reinigungs- 
apparate sich befinden, eine gute Ventilation haben. 
In die Räume, worin die Condensatoren, Reinigungsapparate und Gasbehälter sich 
befinden, darf nur mit Sicherheitslampen eingetreten werden. 
& 18,. Bei der Aufbewahrung feuergefährlicher Stoffe (§ 1 a, b, c, d, e) und 
der Gebahrung damit, mögen dieselben zum gewerblichen Verbrauche, zum Verkaufe oder 
zu anderen Zwecken bestimmt sein, hat ein jeder die zur Vermeidung von Unglücksfällen 
erforderliche Vorsicht zu beobachten. Unvorsichtigkeiten, sowie insbesondere Zuwiderhand- 
lungen gegen die nachstehenden speciellen Vorschriften sind nicht nur an denen, welchen sie 
zunächst zur Last fallen, sondern gesetzten Falls auch an deren zur Aufsicht bestellten Vor- 
gesetzten, den Dienstherrschaften oder den Vorstehern des betreffenden Etablissements, zu 
ahnden. 
Bei jedem derartigen Etablissement, in welchem gefährliche Stoffe der § 1 gedachten 
Gattungen fabricirt, verarbeitet oder auf Lager gehalten werden, muß ein von der Polizei= 
obrigkeit geprüftes und genehmigtes Reglement bestehen, welches über die Gebahrung 
mit diesen Stoffen und deren Aufbewahrung die nach Beschaffenheit der Sache und der 
Localität noch weiter nöthigen speciellen Vorschriften enthält. 
*19. In demselben Umfange, in welchem die Fabrikation gefährlicher Stoffe in, 
oder in der Nähe von Städten, Dörfern 2c. nach §6 6, 7 und 8 verboten ist, bleibt im 
Allgemeinen auch die Lagerung und Aufbewahrung von 
Aether, 
absolutem Alkohol, 
Schwefelkohlenstoff, 
Collodium und Chloroform, 
Camphin, 
Benzin, 
Gasäther und 
Pbotogenölen 
innerhalb der Städte und zusammengebauten Dörfer, sowie in deren oder in unmittel- 
barer Nähe von bewohnbaren Gebäuden und öffentlichen Straßen und Wegen (oben § 8) 
durchaus und dergestalt verboten, daß eine etwaige Dispensation nur von dem Ministerium 
des Innern ertheilt werden kann.
	        
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