Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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6. In der Regel ist die Vereinigung mehrerer zur Pulverfabrikation dienender Vereinigung' 
Maschinen in einem und demselben Werkgebäude, sowie der Betrieb von unter einander schinen in 6 
verschiedenen Fabrikationsarbeiten unter Einem Dache unzulässstg. Ausnahmsweise dürfen Einem Werk- 
jedoch eine Polirtonne, die höchstens 14 Centner auf einmal zu bearbeiten gestattet, mit gebäude. 
einem ihrem Inhalte entsprechenden Siebwerke oder auch einer dergleichen Rundirmaschine 
in Einem Werkgebäude vereinigt werden. Die Vereinigung aller drei genannten Maschinen 
in Einem Werkgebäude ist jedoch, selbst bei noch geringerem Rauminhalte derselben, schlech- 
terdings unzulässig. 
. Bei allen zur Bearbeitung des Pulvers dienenden Maschinen ist die Anwendung Allgemeine Be- 
von Stahl oder Eisen so viel als möglich zu vermeiden, und darf bei dem gangbaren Summngene 
Zeuge sich nie Eisen oder Stahl auf dem gleichen Metalle reiben, sondern nur auf Holz, schinen. 
Messing, Bronze, Kupfer oder einer anderen, keine Funken gebenden, zu Lagern geeigneten 
Metallcomposition. 
An den Maschinen unentbehrliches Eisen, welches keine Reibung erleidet, ist mit einer 
dichten, stets zu erhaltenden Firnißschicht zu überziehen. 
K8. Die Stampfwerke dürfen unter keiner Bedingung mit anderen Maschinen in Stampfwerke. 
Einem Werkgebäude vereinigt werden, auch dürfen in jedem einzelnen Gebäude in der 
Regel mehr als eine Hauptwelle und 24 Stampfen nicht angelegt werden. 
Ausnahmsweise kann jedoch, wenn es zu besserer Benutzung der Wasserkraft wünschens- 
werth ist, eine größere Zahl von Stampfen durch ein Wasserrad in Betrieb gesetzt, und 
wenn die Vertheilung derselben in zwei Gebäude auf beide Ufermauern des Mühlgrabens 
(§ 4) durch örtliche Verhältnisse behindert wird, die Vereinigung von mehr als 24 
Stampfen in Einem Gebäude, in keinem Falle jedoch von mehr als höchstens 4 8 der- 
gleichen, unter der Bedingung gestattet werden, daß dieselben dießfalls in zwei Behältnisse 
vertheilt werden, die unter sich und von der Radstube durch mindestens eine Elle starke und 
die Dachung um 1 Elle überragende Mauern ohne Durchgänge getrennt werden. Hin- 
sichtlich der Verschaalung dieser Mauern treten die Bestimmungen des §& 4 in Kraft. 
Die Stampflöcher, Einsatzlöcher oder Gruben müssen eine sphärische nach oben ver- 
engte Form erhalten, um das Wenden des Pulversatzes zu befördern und das Heraus- 
werfen desselben beim Falle der Stampfen möglichst zu beschränken. Auf dem Boden jeder 
Grube ist ein Spund (Spiegel genannt) von hartem, festem Holze oder Kupfer einzu- 
setzen. 
In Bezug auf Gewicht und Fallhöhe der Stampfen, sowie auf die Anzahl der Fälle 
einer Stampfe in einer Minute sind nachstehende Verhältnisse inne zu halten: 
a) das Product der in Dresdner Zollen ausgedrückten Fallhöhe der Stampfen und des 
in Dresdner Pfunden ermittelten Gewichts einer Stampfe mit Schuh darf nicht 
über 1200 betragen;
	        
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