Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Körnwerk, 
Rundirma- 
schine u. Polir- 
tonnen. 
Trockenhaus. 
Pulver- 
magazin. 
(428) 
b) das Product der, wie vorstehend ausgedrückten Fallhöhe der Stampfen und der Zahl 
der Stampffälle einer Stampfe in einer Minute darf nicht die Zahl 800 über- 
schreiten. 
Die Schuhe am Fuße jeder Stampfe müssen von Hartpronze sein. Eiserne Stampf- 
schube sind unbedingt verboten. An den Zapfen der Stampfen bis auf den Boden des 
Stampfschuhes hinablaufende Luftcanäle, wie solche bisher in einigen Pulverfabriken vor- 
gekommen, sind unstatthaft. 
§#9. Die Siebe zum Körnen, Abstäuben und Sortiren, die Maschinen zur Erzeugung 
rundkörnigen Pulvers und die Tonnen zum Poliren oder Schleifen, dürfen nur unter den 
im § 6 angegebenen Verhältnissen zum Theil in Einem Gebäude gemeinschaftlich ange- 
bracht werden; jedoch steht der Aufstellung mehrerer Siebwerke oder Rundirmaschinen 
oder Polirtonnen in Einem Werkgebäude kein Hinderniß entgegen, dafern das in diesen 
Maschinen gleichzeitig in Arbeit zu nehmende Pulver das Gewicht von 6 Centnern nicht 
überschreitet. 
Das Product des in Dresdner Zollen ausgedrückten größten Umfangs der Tonne 
und der Anzahl Umläufe derselben in einer Minute darf die Zahl 2400 nicht über- 
schreiten. ' 
810.WirddasTrockenhauszumTrocknendurchkünstlicheWärmeeingerichtet,so 
muß in demselben ein besonderes, mit der Trockenstube in keiner Verbindung stehendes, 
nur von Außen zugängliches Behältniß sich befinden, in welchem die Einfeuerung zum Heiz— 
apparate liegt. 
Der Heizapparat selbst muß eine solche Einrichtung erhalten, daß sich auf demselben 
kein Pulverstaub ablagern und bis zu einer der Entzündung des Pulvers nahe liegenden 
Temperatur erhitzen kann. Gewöhnliche Oefen sind daher mit einem, einige Zoll von 
ihnen abstehenden Mantel zu umgeben, der die Heizflächen des Ofens vollständig von dem 
Trockenzimmer abschließt, und daher mit dem Fußboden und Wänden des Zimmers, sowie 
mit der Decke desselben, wenn er bis zu derselben hinauf reicht, vollkommen dicht verbunden 
sein muß. Dieser Mantel kann entweder von glasirten weißen Kacheln oder Ziegeln her- 
gestellt werden, in welchem letzteren Falle er weiß anzustreichen ist, oder auch von Kupfere, 
Messing= oder Zinkblech gebildet werden. Wird beißes Wasser oder Wasserdampf zum 
Erwärmen der Trockenstube benutzt, so kann die Umhüllung der Heizröhren unterbleiben, 
vorausgesetzt, daß die Heizröhren von Kupfer sind und der Heizaxparat eine solche Ein- 
richtung hat, daß Wasser und Dampf keine höhere Temperatur als 1000 C. (800 R.) 
annehmen können. 
#11. Das Pulvermagazin ist mit einem leichten, nur aus Holzwerk herzustellenden, 
gedielten und verschließbaren Vorbaue zu versehen, der den erforderlichen Raum zum Oeff- 
nen und Zuschlagen der Pulverfässer gewährt.
	        
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