Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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12. Wird das fertige Pulver, behufs des Detailverkaufs, in Papierkapseln, Packhaus. 
Blechbüchsen verpackt, so ist hierzu ein Packhaus mit Heizeinrichtung erforderlich und sind 
hinsichtlich dessen Anlage und Ofeneinrichtung die Bestimmungen des § 10 maaßgebend. 
Zur Aufbewahrung der für die tägliche Arbeit nöthigen Vorräthe an Kapseln rc. ist neben 
der Packstube eine Kammer von hinreichender Räumlichkeit anzulegen. 
# 13. Zu den im § 3 sub b erwähnten Gebäuden gehören: Anlage der Ge- 
die Verkohlungsanstalt und die Magazine zur Aufbewahrung des zu verkohlenden beinde in denen 
Holzes und der erzeugten Kohle, terialien vorbe- 
die Salpetersiederei mit dem Salpetermagazin, eiser und buuf 
die Schwefelraffinerie mit Niederlage, den. (§3.) 
Stampf= oder Mahlmühlen zum Kleinen und Sieben der einzelnen Pulverbestand- 
theile. 
Alle diese Etablissements müssen von den im § 3 unter à aufgeführten Gebäuden so 
entfernt als möglich und von dem nächsten mindestens 100 Ellen entfernt sein, werden 
indessen die Werke zum Sieben und Kleinen der Bestandtheile in frei stehenden kleinen höl- 
zernen Gebäuden, gleich den Pulverwerken angelegt, so genügen die Abstände, wie sie im 
84 für die Pulverwerke vorgeschrieben sind. 
Die größte Entfernung muß die Verkohlungsanstalt und Schwefelraffinerie erhalten, 
welche isolirt erbaut werden und von anderen Gebäuden mindestens 40 Ellen Entfernung 
haben müssen. Hinsichtlich der Lage der übrigen oben erwähnten Gebäude sind nur die 
allgemeinen feuerpolizeilichen Vorschriften maaßgebend. 
Eine Umzäunung dieser Gebäude ist anzuempfehlen. 
& 4. Salpetersiederei und Schwefelraffinerie müssen massiv erbaut und dürfen nicht Bauliche Ein- 
mit den Niederlagen der Pulvermaterialien in einem Gebäude vereinigt werden. Die Sal- nishinng der n 
peter= und Schwefelniederlage können vereinigt werden, jedoch ist es durchaus unzulässig, ten Gebäude. 
die Kohlen mit den Salpeter= oder Schwefelvorräthen in einem Locale aufzubewahren, 
und muß sonach für die Kohlenvorräthe ein besonderes Magazin vorhanden sein. 
15. Die Verkohlungsapparate werden am zweckmäßigsten unter Dach angelegt; Verkohlungs- 
sedoch ist deren Anlage im Freien nicht verboten. anstalt. 
Bestehen diese Apparate in Verkohlungsgruben, so müssen die letzteren stets innerlich 
ein eisernes oder kupfernes Futter erhalten und mit einem dicht schließenden eisernen Deckel 
versehen sein. 
Blos ausgemauerte Gruben sind unstatthaft. 
Am empfehlenswerthesten sind Verkohlungsretorten, weil sie die mehrste Sicherheit 
gegen Verunreinigung gewähren. 
Die Schuppen zur Aufbewahrung der zur Verkohlung bestimmten geschälten Holzvor- 
räthe sind von Holz zu erbauen und dürfen mit anderen Gebäuden nicht zusammenhängen;
	        
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