Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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sie müssen nicht allein das geschälte Holz gegen jede Verunreinigung durch Sand, Erde 2c. 
schützen, welche durch Regenfluthen, Wind 2c. herbeigeführt werden können, sondern auch 
den nöthigen Raum zum Schälen des Holzes gewähren. 
In der Nähe der Verkohlungsapparate ist ein feuersicherer Raum herzustellen, in 
welchem die frisch gebrannten Kohlen ausgebreitet und der Einwirkung der Luft ausgesetzt 
werden können, ohne der Verunreinigung ausgesetzt zu sein. Die Größe dieses Raumes 
richtet sich nach dem Kohlenquantum, welches die Verkohlungsanstalt täglich liefern kann. 
wilete- & 16. Die Räume, in denen die Salpeterlösung filtrirt und der Krystallisation über- 
lassen wird, und die Waschung, das Trocknen und Aufbewahren des gewonnenen Salpeters 
erfolgt, müssen, um letzteren gegen Verunreinigung durch Hineinfallen fremder Körper zu 
schützen, mit einer gespündeten Bretdecke versehen sein. 6 
Schwefelraffi- 8 17. Wenn die Reinigung des Schwefels in der Fabrik selbst vorgenommen wird, 
nerie. so müssen die Schmelzkessel in einem völlig feuersicheren, mit keinem anderen Raume in 
unmittelbarer Communication stehenden Gewölbe aufgestellt werden. 
Geschieht die Reinigung durch Destillation, so muß der Destillirapparat in einem iso- 
lirt liegenden Gebäude aufgestellt werden. 
Maschine zum &18. Die zum Kleinen des Salpeters, des Schwefels oder der Kohle dienenden 
grmin ur Stampfwerke, Kleinungstrommeln oder Mühlwerke nebst zugehörigen Siebwerken dürfen 
theile. zur Mengung der Pulverbestandtheile nicht, sondern nur zu den angegebenen Verrichtungen 
benutzt werden. Auch hier müssen die Stampfwerke bronzene Schuhe erhalten, und die 
in die Kleinungstrommeln einzusetzenden Kugeln von Bronze sein und gespündete Bret- 
decken über den Werken sich befinden, insofern die letzteren nicht unter Schindel= oder Stein- 
pappendachung liegen. 
Auch dürfen zu diesen Vorbereitungsarbeiten die eigentlichen Pulverwerke mit benutzt 
werden. 
buinane un 19. Die im § 13 gegebenen Vorschriften haben auch in Bezug auf die Wohn- 
schriften hin- ungs= und Wirthschaftsgebäude und die Werkstätten für Böttcher und Zeugarbeiter Gültig- 
sichtlich der keit, deren Anlage bei einer Pulvermühle nöthig werden kann; eine besondere Trennung 
ohnunge dieser Gebäude, mit Ausnahme der Scheuern, Heu= oder Strohschuppen und dergleichen, 
gebäude nebst von den im § 3 unter b gedachten, ist zwar nicht erforderlich; sie müssen jedoch, wie die 
Werkstätten. letzteren, mit Ziegel= oder Schieferdächern versehen sein. 
Dagegen dürfen Scheuern, Heu= oder Strohschuppen 2c. unter 100 Ellen Abstand 
von allen genannten Gebäuden nicht erbaut werden. 
Pulverfabriken § 20. Wird in einer Pulverfabrik das Mengen und Verdichten des Satzes nicht 
inen , durch Stampfwerke, sondern durch Mengtrommeln, Walzwerke oder andere Maschinen be- 
werken und absichtigt, so haben die im Vorstehenden gegebenen Vorschriften im Allgemeinen, und ins- 
ww besondere die in den §§ 1 und 2 enthaltenen ebenfalls Anwendung zu leiden, und bleibt
	        
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