Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(431) 
übrigens die nähere Bestimmung über die Anlage selbst, wie über die einzelnen Details 
derselben in baulicher und sonstiger Beziehung, der Artillerie-Commission vorbehalten. 
B. 
Betrieb. 
8 21. In allen Fällen, in welchen nach 88 1 und 20 die Artillerie-Commission zu 
concurriren hat, darf die Inbetriebsetzung einer Pulverfabrik, beziehendlich die Ingebrauch- 
nahme neuer Gebäude oder Einrichtungen, nicht eher erfolgen, als bis die genannte Com— 
mission auf Grund vorgängiger Revision die Genehmigung dazu ertheilt hat. 
* 22. Zu Werkmeistern und Arbeitern in einer Pulverfabrik dürfen nur solche Per-Werkmeister u. 
sonen angenommen werden, deren Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit und Sittlichkeit durch Arbeiter. 
glaubwürdige Zeugnisse verbürgt sind. 
Für alle bei der Pulverfabrikation, dem Aufbewahren und Verpacken des Pulvers vor- 
kommende Arbeiten und Verrichtungen enthält die diesem Regulative beigefügte Instruction 
die näheren Vorschriften. 
Die Puloverarbeiter sind auf diese Instruction mittelst Handschlags zu verpflichten. 
Diese Verpflichtungen haben auf Kosten des Fabrikbesitzers vor der betreffenden Ortspoli- 
zeibehörde zu erfolgen, und ist dabei jedem Verpflichteten ein von der betreffenden Amts- 
hauptmannschaft beglaubigtes Erxemplar der Instruction auszuantworten. 
Dergleichen beglaubigte Exemplare der Instruction sind demnächst auch in allen Ar- 
beitslocalen, sowie in allen Stuben und sonstigen Räumlichkeiten der Fabrik, in welchen 
sich die zeitweilig unbeschäftigten Arbeiter aufhalten, an einer in die Augen fallenden und 
leicht zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen. 
& 23. Der Zutritt in eine Pulverfabrik ist nur den bei derselben beschäftigten Per-Allgemeine po- 
sonen gestattet, und bedürfen andere Privatpersonen hierzu die Erlaubniß des Dirigenten iveieibe vor- 
oder Werkführers; an den zu der Fabrik führenden Wegen sind deshalb die nöthigen « 
Warnungstafeln aufzustellen. Diejenigen, welche eine amtliche Verrichtung in die Fabrik 
führt, bedürfen zwar zum Betreten der letzteren keiner besonderen Erlaubniß dazu. Sie 
haben jedoch die Fabrik ebenfalls nur mit Vorwissen des Dirigenten oder Werkführers zu 
betreten. Das Tabakrauchen innerhalb des die Fabrikgebäude umgebenden Geheges oder 
Jaunes (vergl. 8 4) ist verboten. 
Dieses von der competenten Ortspolizeibehörde zu erlassende Verbot ist auf den schon 
gedachten Warnungstafeln unter Androhung einer Gelostrafe von 5 Thlrn. — — oder 
achttägiger Gefängnißstrafe, zu verlautbaren. 
Uebertreter der auf den Warnungstafeln ausgesprochenen Verbote s'nd von den Pul- 
verarbeitern anzuhalten, bei Widersetzlichkeit zu arretiren und der betreffenden Ortspolizei- 
behörde zur Bestrafung zu übergeben. 
1856. 67
	        
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