Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Instandhalt— 
ung der Ge— 
bäude, Ma— 
schinen 2c. 
Verhalten in 
den Pulver- 
arbeits= und 
Aufbewahr- 
ungsräumen. 
(432 ) 
Zur schnellen Unterdrückung eines ausbrechenden Feuers muß in jeder Pulverfabrik 
eine tüchtige, möglichst kräftige Feuerspritze nebst den erforderlichen Schläuchen, Eimern, 
Feuerleitern und Feuerhaken vorhanden sein; die Spritze muß so gebaut sein, daß sie durch 
die Arbeiter schnell und ohne Schwierigkeiten zu jedem bedrohten Orte gebracht werden kann. 
6 24. Gebäude und Maschinen einer Pulverfabrik sind, wenn sie schadhaft ge- 
worden, unverzüglich zu repariren, und Maschinentheile, die sich nicht zweckentsprechend 
wieder herstellen lassen, gleichzeitig durch neue zu ersetzen. Das Fortarbeiten mit schad- 
haften Maschinen ist durchaus unzulässig und der Betrieb derselben sofort einzustellen. 
Vor der Inangriffnahme der Reparaturen muß alles Pulver, auch wenn es nur in 
dem ersten Stadium der Mengung sein sollte, aus dem betreffenden Werkgebäude entfernt 
werden. Nachstehende Bestimmungen sind für specielle Fälle maaßgebend: 
a) Grubenstöcke mit so ausgearbeiteten Stampflöchern, daß das Durchschlagen der 
Stampfen durch den Satz bis auf den Spiegel nicht mehr zu verhindern ist, sowie Gruben- 
stöcke mit in den Stampflöchern auslaufenden Rissen, die zur Einfütterung des Pulver- 
satzes Gelegenheit geben, müssen durch neue ersetzt werden. 
b) Stampfschuhe, welche sich so abgearbeitet haben, daß ihre Aufschlagsfläche platt 
und die Seiten kantig geworden sind, sind durch neue zu ersetzen. 
)Wenn der Mantel eines Ofens in dem Trockenhause oder dem Packhause Risse 
bekömmt, durch welche Pulverstaub eindringen und bis zum Ofen selbst gelangen kann, ist 
in dem betreffenden Locale bis dahin, wo der Mantel gründlich und vollständig reparirt 
oder nach Befinden durch einen neuen ersetzt worden ist, jede Arbeit sofort einzustellen, 
sowie das in dem Locale vorhandene Pulver einstweilen aus dem ersteren sofort zu ent- 
fernen. 
6 25. a) Innerhalb des die Pulverarbeits= und Aufbewahrungsgebäude ein- 
schließenden Geheges (& 4) müssen alle, das letztere betretende Personen vorher eiserne 
und stählerne Werkzeuge, Gewehre, Waffen, Feuerzeuge (welcher Art sie auch seien) und 
Tabakspfeifen, die sie vielleicht bei sich führen, ablegen. 
Beim Betreten der Gebäude selbst müssen alle Personen ohne Ausnahme die in jedem 
derselben zunächst der Thüre in der nöthigen Anzahl bereit zu haltenden Filz-, Haar= oder 
Holzschuhe ohne Nägel anziehen, auch wenn sie selbst, wie zuweilen die Arbeiter, keine 
Fußbekleidung tragen sollten. 
Mit diesen Filz= 2c. Schuhen aus einem Gebäude in das andere zu gehen, ist nicht 
statthaft, sondern sind diese Schuhe nur innerhalb der Gebäude zu benutzen, um sie stets 
rein von Erde, Sand cc. zu erhalten. 
b) In den Pulverarbeits= oder Aufbewahrungsgebäuden sind die eisernen und stähler- 
nen Werkzeuge auf den unentbehrlichsten Bedarf zu beschränken, Pulverlosmacher, Ein- 
rührlöffel, Raffschaufeln, Waagebalken und Waageschaalen nebst Gewichten, Hohlmaaße,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.