Instandhalt—
ung der Ge—
bäude, Ma—
schinen 2c.
Verhalten in
den Pulver-
arbeits= und
Aufbewahr-
ungsräumen.
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Zur schnellen Unterdrückung eines ausbrechenden Feuers muß in jeder Pulverfabrik
eine tüchtige, möglichst kräftige Feuerspritze nebst den erforderlichen Schläuchen, Eimern,
Feuerleitern und Feuerhaken vorhanden sein; die Spritze muß so gebaut sein, daß sie durch
die Arbeiter schnell und ohne Schwierigkeiten zu jedem bedrohten Orte gebracht werden kann.
6 24. Gebäude und Maschinen einer Pulverfabrik sind, wenn sie schadhaft ge-
worden, unverzüglich zu repariren, und Maschinentheile, die sich nicht zweckentsprechend
wieder herstellen lassen, gleichzeitig durch neue zu ersetzen. Das Fortarbeiten mit schad-
haften Maschinen ist durchaus unzulässig und der Betrieb derselben sofort einzustellen.
Vor der Inangriffnahme der Reparaturen muß alles Pulver, auch wenn es nur in
dem ersten Stadium der Mengung sein sollte, aus dem betreffenden Werkgebäude entfernt
werden. Nachstehende Bestimmungen sind für specielle Fälle maaßgebend:
a) Grubenstöcke mit so ausgearbeiteten Stampflöchern, daß das Durchschlagen der
Stampfen durch den Satz bis auf den Spiegel nicht mehr zu verhindern ist, sowie Gruben-
stöcke mit in den Stampflöchern auslaufenden Rissen, die zur Einfütterung des Pulver-
satzes Gelegenheit geben, müssen durch neue ersetzt werden.
b) Stampfschuhe, welche sich so abgearbeitet haben, daß ihre Aufschlagsfläche platt
und die Seiten kantig geworden sind, sind durch neue zu ersetzen.
)Wenn der Mantel eines Ofens in dem Trockenhause oder dem Packhause Risse
bekömmt, durch welche Pulverstaub eindringen und bis zum Ofen selbst gelangen kann, ist
in dem betreffenden Locale bis dahin, wo der Mantel gründlich und vollständig reparirt
oder nach Befinden durch einen neuen ersetzt worden ist, jede Arbeit sofort einzustellen,
sowie das in dem Locale vorhandene Pulver einstweilen aus dem ersteren sofort zu ent-
fernen.
6 25. a) Innerhalb des die Pulverarbeits= und Aufbewahrungsgebäude ein-
schließenden Geheges (& 4) müssen alle, das letztere betretende Personen vorher eiserne
und stählerne Werkzeuge, Gewehre, Waffen, Feuerzeuge (welcher Art sie auch seien) und
Tabakspfeifen, die sie vielleicht bei sich führen, ablegen.
Beim Betreten der Gebäude selbst müssen alle Personen ohne Ausnahme die in jedem
derselben zunächst der Thüre in der nöthigen Anzahl bereit zu haltenden Filz-, Haar= oder
Holzschuhe ohne Nägel anziehen, auch wenn sie selbst, wie zuweilen die Arbeiter, keine
Fußbekleidung tragen sollten.
Mit diesen Filz= 2c. Schuhen aus einem Gebäude in das andere zu gehen, ist nicht
statthaft, sondern sind diese Schuhe nur innerhalb der Gebäude zu benutzen, um sie stets
rein von Erde, Sand cc. zu erhalten.
b) In den Pulverarbeits= oder Aufbewahrungsgebäuden sind die eisernen und stähler-
nen Werkzeuge auf den unentbehrlichsten Bedarf zu beschränken, Pulverlosmacher, Ein-
rührlöffel, Raffschaufeln, Waagebalken und Waageschaalen nebst Gewichten, Hohlmaaße,