Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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erhalten können, so dürfen die Körnscheiben doch nie in den leeren in Bewegung befind- 
lichen Sieben gelassen werden. 
e) In sämmtlichen Pulverarbeitsgebäuden darf sich kein anderes, als das so eben der 
Bearbeitung unterliegende Pulver befinden. Das erste Trocknen des Pulvers (Abwelken) 
darf unter keiner Bedingung in den Werkgebäuden erfolgen. Der in den Werken sich an- 
sammelnde Kehrstaub muß ebenfalls täglich daraus entfernt, und wenn er zur Wieder- 
gewinnung des Salpeters benutzt werden soll, in die Salpetersiederei gebracht werden, wo 
er sogleich in ein Faß mit Wasser zu schütten ist. 
fNach Beendigung der Arbeit muß in den Pulverarbeitsgebäuden jedesmal Alles 
in Ordnung gebracht werden. In den Stampfwerken sind die Gruben mit Bretern zu 
bedecken und die Stampfschuhe von dem anhaftenden Pulversatze zu befreien, entweder 
mittelst hölzerner Schlägel oder durch Abwaschen, wozu die Stampfen in Fässer mit Wasser 
zu stellen sind, welche auf den über den Gruben liegenden Bretern ihren Platz finden. 
Wenigstens einmal in jeder Woche müssen die Pulverarbeitsgebäude einer noch sorg- 
fältigeren Reinigung unterworfen werden und ist dabei der Pulverstaub nicht allein von 
den Maschinen, sondern auch von Decken, Wänden, Balken, Thüren, Fenstern 2c. ab- 
zukehren. 
§& 27. In Bezug auf die Beschaffenheit und Vorbereitung der zum Pulver zu ver- 
wendenden Bestandtheile ist Folgendes zu beobachten: 
a) Zur Fabrikation des Pulvers dürfen nur Kali= oder Natronsalpeter, Schwefel 
und Kohle verwendet werden; der Zusatz von chlorsauren und knallsauren Salzen ist 
durchaus untersagt, und ist demnach die Fabrikation des sogenannten weißen Schieß- 
pulvers aus chlorsaurem Kali, Kaliumeisencyhanür und Zucker und der Schießbaumwolle 
unzulässig, insofern nicht eine besondere Concession dazu ertheilt wird. 
5b) Salpeter und Schwefel dürfen nur im gekleinten und gebeutelten Zustande in die 
Stampfgruben eingesetzt werden; das Kleinen und Beuteln dieser Stoffe kann in besonderen 
Werkgebäuden erfolgen. (6 18) 
)AUm den Salpeter frei von jeder mechanischen Beimengung von Steinstückchen, 
Sandkörnchen, Eisenfragmenten 2c. zu erhalten, muß derselbe, und wenn auch der Fabrikant 
sogleich chemisch reinen Salpeter käuflich beziehen sollte, doch nochmals aufgelöst und durch 
Zwillich, Filz rc. filtrirt werden, um die mechanischen Verunreinigungen, von denen auch 
der reinste Salpeter, in Folge der Verpackung 2c., nie völlig frei ist, mit Zuverlässigkeit 
zu beseitigen. . 
d)DiezumPulverzuverwendendenKohlensind,wennsieaußerhalbderFabrik 
bereitet und von dort in die letztere transportirt werden, der Verunreinigung durch Sand 
und Steine zu sehr ausgesetzt, als daß die Verwendung anderer, wie in der Verkohlungs- 
anstalt der Pulverfabrik (§ 15) selbst erzeugter Kohlen zugelassen werden könnte. Das 
Pulver- 
materialien.
	        
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