Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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gegen ist, von dem Pulverarbeiter aufzufordern, der ihnen den Zutritt zu den Arbeits- 
räumen ohne solche Schuhe schlechterdings nicht zu gestatten hat. 
8 5. In den Pulverarbeits= und Aufbewahrungsgebäuden, sowie beim Oeffnen und 
Zuschlagen der Pulverfässer darf der Arbeiter nur solche Werkzeuge und Geräthschaften 
verwenden, die ihm entweder von dem Dirigenten oder dem Werkführer hierzu übergeben 
worden sind, oder zu deren Verwendung dieselben zuvor ihre Zustimmung gegeben haben. 
§& 6. Vor Beginn der Arbeit hat der Arbeiter sich von dem guten und arbeitstüch- 
tigen Zustande der Maschinen zu überzeugen und das Einschmieren der Zapfen, sowie der- 
jenigen Theile der Maschine, wo Reibung stattfindet, zu besorgen, diese auch während der 
Arbeit immer gehörig geschmiert zu erhalten. 
& 7. Keine Maschine in den verschiedenen Werkgebäuden darf der Arbeiter in einen 
schnelleren, als den von dem Dirigenten oder dem Werkführer vorgeschriebenen Gang setzen. 
Die Stampfwerke müssen überdieß während der ersten Viertelstunde sowohl nach dem 
ersten Einsetzen des Pulversatzes, als nach jedem Umsetzen desselben mit einer noch geringe- 
ren als der gewöhnlichen Geschwindigkeit betrieben werden. 
88. Beim Einsetzen des Pulversatzes in die Stampflöcher oder Gruben hat der Ar- 
beiter denselben nach Vorschrift des Dirigenten oder des Werkführers zu befeuchten und 
auch während der Arbeit durch Wasserzusatz in dem vorschriftsmäßigen feuchten Zustande 
zu erhalten. Das Stampfen trockenen Satzes ist durchaus verboten. 
§& 9. Um den Gang der ihm überwiesenen Werke stets beaufsichtigen zu können, darf 
der Arbeiter, ohne durch einen anderen ersetzt zu sein, nicht aus der unmittelbaren Nähe der- 
selben sich entfernen. 
10. In den Stampfwerken hat der Arbeiter vorzüglich darauf zu achten, daß keine 
Stampfe durch den Satz bis auf den Spiegel schlägt, was sich sofort durch das Ge- 
hör entdecken läßt und am häufigsten in der ersten halben Stunde nach dem Einsetzen des 
Satzes sich ereignet. Tritt dieses stets mit Gefahr verbundene Durchschlagen ein, so muß 
die betreffende Stampfe sofort angehalten und der Satz von den Wänden der Grube los- 
gemacht werden. 
11. Der Pulversatz in den Stampfwerken ist von dem Arbeiter öfters und regel- 
mäßig mindestens aller halbe Stunden loszumachen, wobei der auf die Oberfläche des Gru- 
benstocks gefallene Satz wieder in die Stampflöcher einzukehren ist. Dagegen darf der auf 
dem Fußboden, an den Wänden, Maschinen und sonst sich ansammelnde Pulverstaub schlech- 
terdings nicht in die Stampflöcher gebracht werden, sondern derselbe ist als Kehrstaub be- 
sonders zu sammeln und nach Vorschrift des Dirigenten oder Werkführers täglich aus den 
Werken zu entfernen.
	        
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