( 439)
&12. In sämmtlichen Pulverarbeitsgebäuden darf nur das eben der Bearbeitung
unterliegende Pulver sich befinden, und hat der Arbeiter daher das von dem betreffenden
Werke hinlänglich bearbeitete Pulver sofort wegzuschaffen, sowie auch den zu bearbeitenden
Satz 2c. nicht früher in das Werkgebäude zu bringen, als wenn er sofort in Arbeit kommen
kann. Das erste Trocknen des Pulvers, das sogenannte Abwelken, darf unter keiner Be-
dingung in den Werkgebäuden erfolgen.
13. Den Fußboden der Werkgebäude oder die auf demselben ausgebreitete Säge-
späne hat der Arbeiter stets rein und mäßig feucht zu erhalten.
In dem Magazine, dem Packhause und der Trockenstube aber hat das Befeuchten des
Fußbodens und der aufgestreuten, trockenen Sägespäne zu unterbleiben; dagegen ist die
Aufstreu von Sägespänen in den genannten Räumen öfters zu erneuern.
4. Die Gefäße, in welchen der Arbeiter Pulversatz oder fertiges Pulver aus
einem Gebäude in das andere trägt, hat er stets mit ihrem Deckel gut zu verschließen und
nie ohne denselben zu benutzen.
15. In den Pulverarbeits= und Aufbewahrungsgebäuden dürfen schwere Körper
und insbesondere Pulverfässer nie fortgeschoben oder gerollt oder auf Schubkarren gefahren,
sondern sie müssen stets getragen werden.
16. Bleiben in den Siebmaschinen einzelne Siebe ohne Beschickung, so hat der
Arbeiter, ehe das Werk in Bewegung gesetzt wird, zuvor jedesmal die Kernscheibe aus
diesen Sieben zu entfernen.
& 17. Sollten leer stehende Werke zufällig in Gang kommen, so hat der Aufsicht
führende Arbeiter sie sofort anzuhalten.
& 18. Die Gebäude und Maschinen einer Pulverfabrik müssen, wenn sie schadhaft
geworden, unverzüglich wieder hergestellt werden. Das Fortarbeiten mit schadhaften Ma-
schinen ist durchaus verboten. Der Betrieb derselben ist in solchen Fällen sofort einzustellen.
Es hat daher jeder Pulverarbeiter fortwährend seine Aufmerksamkeit darauf zu richten,
ob die Gebäude und Maschinen in irgend einer Beziehung schadhaft geworden sind.
Bemerkt er eine solche Schadhaftigkeit, so hat er das betreffende Werk sogleich anzu-
balten und dem Dirigenten oder dem Werkführer unverzüglich Meldung davon zu machen.
Ganz besonders aber ist der Arbeiter zu dieser sofortigen Meldung an den Dirigenten
oder Werkführer in folgenden Fällen verpflichtet:
à) wenn die Stampflöcher so ausgearbeitet sind, daß das Durchschlagen der Stampfen
durch den Satz bis auf den Spiegel nicht mehr zu verhindern ist;
b) wenn die Grubenstöcke Risse bekommen haben, welche mit den Stampflöchern in
Verbindung siehen, so daß der Pulversatz in dieselben eindringen kann;
1656. 68