Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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gängiger, vom Directorium darüber erlassenen Bekanntmachung, das Eigenthum der Gesell- 
schaft festgestellt und soweit möglich veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Passiven 
verbleibende Baarbestand aber unter die Actieninhaber nach Verhältniß der von ihnen be- 
sessenen Anzahl vertheilt. Diese Vertheilung darf nicht vor Ablauf einer von der dritten 
Einrückung der öffentlichen Bekanntmachung an laufenden sechsmonatlichen Frist erfolgen. 
Die vorher durch den Ausschuß zu prüfende Schlußrechnung ist einer zusammen zu be- 
rufenden Generalversammlung zur Justification, sowie zur Entlastung der Directorialmit- 
glieder oder sonstiger Betheiligten von allen Verbindlichkeiten, vorzulegen. 
Von den Actien. 
& 7. Das § 2 gedachte Actiencapital wird durch 4000 Stück Actien zu 100 Thalern 
aufgebracht, von denen 80 Stück als voll eingezahlt zu betrachten und dem Begründer der 
Gesellschaft, Advocat Dr. Volkmann in Chemnitz, in Gemäßheit & 11 als Honorar aus- 
zuantworten sind. 
.Die Actien lauten wie die Interimsscheine auf den Inhaber, welcher ohne Rück- 
sicht auf den Besitztitel als Actionär betrachtet wird. Jede Actie giebt dem Inhaber, welcher 
die geleisteten Einzahlungen in keinem Falle zurückfordern kann, dagegen aber auch sowohl 
der Actiengesellschaft als dritten Personen gegenüber nur bis zum Nennwerthbe der Actien 
verpflichtet wird, einen nach dem Verhältnisse zur Gesammtzahl aller Actien zu bemessenden 
Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Gesellschaft. 
69.Es kann auf jede Actie einschließlich der bei der Zeichnung angezahlten 10 Thaler 
ein Gesammteinschuß von höchstens Einhundert Thalern im Vierzehnthalerfuße eingefordert, 
diese Bestimmung auch auf keine Weise, selbst nicht durch Beschluß der Generalversamm- 
lung, abgeändert werden. 
10. Die nach dem beigefügten Schema A von der Chemnitz-Würschnitzer Eisen- 
bahnactiengesellschaft ausgegebenen, sowie die bei den ferneren Einzahlungen nach dem 
Schema B auszustellenden Interimsscheine vertreten, so lange sie die nach § 14 letztaus- 
gegebenen sind, und so lange die Ausgabe der Actien selbst nicht erfolgt ist, die Stelle der 
letzteren in jeder Beziehung und begründen für ihre Inhaber alle Rechte und Verbindlich- 
keiten der Actionäre. 
11. Die Actien, deren Ausgabe bei der letzten Einzahlung erfolgt (was auch von 
den § 7 gedachten 80 Stück gilt) werden nach dem unter C beigefügten Muster ausgefer- 
tigt und von den Directoren eigenhändig unterschrieben. 
Einzahlungen. 
12. Auf jede Actie sollen terminlich keine höheren Einzahlungen als zu 10 Thalern 
eingefordert werden. 
Actienzabl. 
Eigenschaft. 
Einschuß. 
Interims- 
scheine. 
Form der 
Actien. 
— 
Höhe.
	        
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