Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Termine. 
Leistung. 
Versäumniß. 
Beginn. 
Ende. 
Beginn. 
Termine. 
( 444) 
13. Die Einzahlungstermine sind vom Directorium dergestalt anzuberaumen, daß 
zwischen ihnen und dem Datum der Leipziger Zeitung, welche den ersten Abdruck der Auf- 
forderung zur Einzahlung enthält, eine Frist von mindestens vier Wochen innen liegt. 
#14. Die Einzahlungen sind bis Nachmittags 6 Uhr des anberaumten Termins- 
tags, bei Vermeidung einer Conventionalstrafe von 10 Procent der Einzahlungssumme, 
unter Rückgabe der früheren Interimsscheine gegen neue dergleichen (§ 10) zu leisten. 
6 15. Die Nummern der Interimsscheine, auf welche die Einzahlung nicht fristgemäß 
geleistet worden ist, sind von dem Directorium öffentlich bekannt zu machen und die Inhaber 
derselben zur Bezahlung des Rückstandes nebst Strafe (+ 14) unter Einräumung einer 
vierwöchentlichen Frist mit der Verwarnung aufzufordern, daß sie bei abermaliger Unter- 
lassung der Einzahlung aller ihnen als solchen zuständigen Rechte für verlustig werden 
erachtet werden. Dieser Rechtsnachtheil tritt nach Ablauf der Frist von selbst ein. Die 
Nummern der demgemäß erlöschenden Interimsactien sind öffentlich bekannt zu machen, 
die neuen Documente aber, welche dafür im Falle rechtzeitig geschehener Einzahlung zu 
erlangen gewesen wären, nach Ermessen des Directoriums zum Besten der Gesellschaft zu 
verkaufen. 
Renten. 
A. Zinsen. 
16. Die bis zum 1 7ten November 1855 auf die Actien geleisteten Einzahlungen 
werden von viesem Tage an, die weiteren Einzahlungen vom jedesmaligen Schlußtermine 
derselben ab, mit Vier vom Hundert jährlich verzinst. Es werden diese Zinsen je durch 
Abzug von der nächsten Einzahlung vergütet, oder wenn dergleichen nicht mehr zu leisten 
sind, gegen Rückgabe desfalls auszugebender Zinsscheine baar bezahlt. 
& 17. Die nach § 2 als voll eingezahlt zu betrachtenden 80 Stück Interimsactien 
werden vom 1 7ten November 1855 ab mit Vier vom Hundert jährlich verzinst und diese 
Zinsen halbjährlich, je am Zusten Mai und 30sten November, gegen Vorzeigung und 
Abstempelung der Interimsactien bei der Casse der Gesellschaft ausgezahlt. 
§18. Die Verzinsung sämmtlicher Interimsscheine und Actien endigt mit dem 
Schlusse des halben Jahres, in welchem die Betriebsübernahme durch den Staat erfolgt 
und längstens den 30 sten Juni 1858. Von dieser Zeit ab tritt die Dividendenvertheilung 
an ihre Stelle. 
B. Dividenden. 
19. Nach erfolgter Betriebsübernahme von dem Staate und eingetretener Eröffnung 
der Bahn werden von dem jährlichen Reinertrage des Unternehmens Dividenden vertheilt. 
620. Die Dividendenvertheilung geschieht halbjährlich jeden 31sten Mai und 30sten 
November.
	        
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