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& 21. Die Höhe der in jedem Termine auf die Actien zu gewährenden Dividende
hat das Directorium im Einverständnisse mit dem Ausschusse, unter gehöriger Berücksichtig-
ung der gemachten Einnahmen, sowie der gehabten und bevorstehenden Ausgaben der
Gesellschaft festzusetzen.
* 22. Der Betrag dieser auf jede Actie ausfallenden Dividende ist spätestens 1 4 Tage
vor ihrem Zahlungstermine (§ 20) vom Directorium öffentlich bekannt zu machen.
23. Die Dividenden werden an die Inhaber der nach dem unter D beigefügten
Muster auszustellenden Dividendenscheine, gegen Rückgabe des auf den jedesmaligen Termin
lautenden Scheines, ausgezahlt.
& 24. Gleichzeitig mit den Actien (6 11) werden Talons nach dem Sub E beige-
fügten Formulare nebst Dioidendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten,
später aber an die Inhaber der Talons, gegen deren Rückgabe, im Zahlungstermine der
letzten der mit ihnen ausgegebenen Dividendenscheine, neue Talons und neue Serien
von Dividendenscheinen ausgestellt.
Gemeinschaftliche Bestimmungen.
§ 25. Durch Einlösung der Dioidendenscheine, gleichwie der Zinscoupons, wenn
solche ausgegeben werden (§ 16), werden rücksichtlich der betreffenden Dividenden und
Zinsen alle weiteren Ansprüche an die Gesellschaft aufgehoben.
§ 26. Zinsen und Dioidenden, welche innerhalb dreier Jahre, vom ausgeschriebenen
Zahlungstermine an, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaft und es werden mit dieser
Frist die betreffenden Zins= und Dividendenscheine ungültig, dafern das Directorium vor
Eintritt der gedachten Verjährung von dem Antrage auf Edictalladung wegen Mortifica-
tion der verloren gegangenen Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Morti-
ficationsverfahren nach § 32 stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des
Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen und Dividenden, welche wegen
Mangels der betreffenden Documente vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht aus-
gezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte
der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben worden. Durch Ablauf dieser drei-
bezüglich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen jede Ansprüche an die Actiengesellschaft.
Reservefonds.
&27. Von dem nach Gewährung einer Dividende von 4 Procent für das gesammte
Actiencapital sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte, bis zum Betrage eines halben
Procents des Actiencapitals, zu Ansammlung eines Reservefonds für außergewöhnliche
Ausgaben zurückzulegen. Dieser Betrag kann durch Beschluß des Directoriums und Aus-
schusses, mit Zustimmung der Regierung, bis auf 1 Procent erhöht werden; der Bestand
Feststellung.
Bekanni-
machung.
Dioidenden-
scheine.
Talons.
Auszahlung.
Verjährung.
Entstehung,
Zweck, Höhe.