Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(445 ) 
& 21. Die Höhe der in jedem Termine auf die Actien zu gewährenden Dividende 
hat das Directorium im Einverständnisse mit dem Ausschusse, unter gehöriger Berücksichtig- 
ung der gemachten Einnahmen, sowie der gehabten und bevorstehenden Ausgaben der 
Gesellschaft festzusetzen. 
* 22. Der Betrag dieser auf jede Actie ausfallenden Dividende ist spätestens 1 4 Tage 
vor ihrem Zahlungstermine (§ 20) vom Directorium öffentlich bekannt zu machen. 
23. Die Dividenden werden an die Inhaber der nach dem unter D beigefügten 
Muster auszustellenden Dividendenscheine, gegen Rückgabe des auf den jedesmaligen Termin 
lautenden Scheines, ausgezahlt. 
& 24. Gleichzeitig mit den Actien (6 11) werden Talons nach dem Sub E beige- 
fügten Formulare nebst Dioidendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten, 
später aber an die Inhaber der Talons, gegen deren Rückgabe, im Zahlungstermine der 
letzten der mit ihnen ausgegebenen Dividendenscheine, neue Talons und neue Serien 
von Dividendenscheinen ausgestellt. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
§ 25. Durch Einlösung der Dioidendenscheine, gleichwie der Zinscoupons, wenn 
solche ausgegeben werden (§ 16), werden rücksichtlich der betreffenden Dividenden und 
Zinsen alle weiteren Ansprüche an die Gesellschaft aufgehoben. 
§ 26. Zinsen und Dioidenden, welche innerhalb dreier Jahre, vom ausgeschriebenen 
Zahlungstermine an, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaft und es werden mit dieser 
Frist die betreffenden Zins= und Dividendenscheine ungültig, dafern das Directorium vor 
Eintritt der gedachten Verjährung von dem Antrage auf Edictalladung wegen Mortifica- 
tion der verloren gegangenen Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Morti- 
ficationsverfahren nach § 32 stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des 
Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen und Dividenden, welche wegen 
Mangels der betreffenden Documente vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht aus- 
gezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte 
der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben worden. Durch Ablauf dieser drei- 
bezüglich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen jede Ansprüche an die Actiengesellschaft. 
Reservefonds. 
&27. Von dem nach Gewährung einer Dividende von 4 Procent für das gesammte 
Actiencapital sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte, bis zum Betrage eines halben 
Procents des Actiencapitals, zu Ansammlung eines Reservefonds für außergewöhnliche 
Ausgaben zurückzulegen. Dieser Betrag kann durch Beschluß des Directoriums und Aus- 
schusses, mit Zustimmung der Regierung, bis auf 1 Procent erhöht werden; der Bestand 
Feststellung. 
Bekanni- 
machung. 
Dioidenden- 
scheine. 
Talons. 
Auszahlung. 
Verjährung. 
Entstehung, 
Zweck, Höhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.