Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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b) außerordenttliche, welche zu jeder Zeit anberaumt werden müssen, wenn 
die Staatsregierung, oder der Ausschuß, oder eine Anzahl Actionäre, welche im 
Besitze von mindestens 1000 Actien sind, darauf antragen und welche anbe— 
raumt werden können, so oft es das Directorium für nöthig hält. 
35. Die Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist unter Angabe der Be- 
rathungsgegenstände in der § 30 vorgeschriebenen Weise und mindestens 4 Wochen vor 
dem dazu anberaumten Termine, von dem Directorium zu erlassen. 
36. Jeder Actionär hat sich bei dem Eintritte in die Generalversammlung durch 
Vorzeigung seiner nach § 10 vollgültigen Interimsscheine, später seiner Actien, zu legiti- 
miren, worauf er einen, die Anzahl der ihm zukommenden Stimmen angebenden Stimm- 
bezüglich Wahlzettel erhält. 
& 37. Die Abstimmung erfolgt durch Vorzeigung der Stimmzettel bei den betreffen- 
den Notaren, welche die Stimmenzahl notiren, die auf dem Stimmzettel angegebene 
Nummer des Berathungsgegenstandes durchstreichen und dann den Stimmzettel zurück, die 
Liste mit der addirten Summe der Stimmen aber an den Vorsitzenden abgeben. Bei 
minder wichtigen Gegenständen kann auf den einstimmigen Wunsch der Generalversammlung 
Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben erfolgen. 
6 38. Bei Wahlen sind die mit dem Namen des Gewählten zu beschreibenden Wahl- 
zettel in eine Urne zu werfen, hierauf von den requirirten Notaren die Stimmen auszu- 
zählen und die Wahlzettel wieder einzusiegeln. Das Resultat der Auszählung ist dem 
Directorium schriftlich zu übergeben und von diesem öffentlich bekannt zu machen. 
* 39. Bei Abstimmung über gestellte Fragen entscheidet, soweit nicht in diesen 
Statuten etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit, bei 
Gleichheit der Stimmen die Stimme des Vorsitzenden im Directorium, bei Wahlen ent- 
scheidet die relative Stimmenmehrheit und bei Gleichheit der Stimmen das Loos. 
6 40. Eine Actie gewährt dem Inhaber eine Stimme 
2 bis 5 Actien gewähren 2 Stimmen 
6 15 3 
16. 30 4 
31 50 5 
51 75 6 
76 100 7 
101 150 8 
151.250 — 9 
251 und mehr — 10 
41. Der Vorsitz und vie Leitung der Verhandlungen in den Generalversammlungen 
stebt dem Vorsitzenden des Directoriums zu. Niemand darf sprechen, wer nicht unter Nenn- 
1656. 69 
Einladung. 
Legitimation. 
Art der Ab- 
stimmung. 
Wahlen. 
Abstimmung. 
Stimmenbe- 
rechtigung. 
Vorsitz.
	        
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