Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 451 ) 
61. Das Directorium hat dafür Sorge zu tragen, daß der Ausschuß, dessen Vor= Auskunfts= 
sitzender, oder Deputationen, in den Stand gesetzt seien, von den Beamten der Gesellschaft ertheilung. 
jeder Zeit die etwa zu wünschende Auskunft in geeigneter Weise zu erhalten. Alle obigen 
Rechte, insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung des Ausschusses erforderlich ist, übt der- 
selbe durch den Vorsitzenden, oder seine Deputationen aus. 
C. Directorium insbesondere. 
62. Das Directorium hat die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft nach Zueck. 
Maaßgabe der Statuten zu besorgen. 
63. Das Directorium hat das Recht und die Pflicht, Wirkungskreis. 
a) die Erbauung der Hauptbahn und Nebenbahnen nebst Zubehör nach dem der Re- 
gierung vorgeschlagenen und von ihr genehmigten Plane zu veranstalten, die dazu 
nöthigen Grundstücke zu erwerben und die Eintragung im Grundbuche zu besorgen; 
b) Gelder einzunehmen, zu verwenden und durch Ausleihen gegen vollständige Pfand- 
sicherheit, Discontirung guter, mit 3 Giros versehener Wechsel, oder auf sonstige, 
jedoch dann nur im Einverständnisse mit dem Ausschusse festzusetzende Art und 
Weise nutzbar anzulegen; 
) nach Bedürfniß Darlehen bis zum Betrage von 50000 Thalern unter Zustimm- 
ung des Ausschusses und mit Genehmigung der Regierung aufzunehmen und dafür 
das Eigenthum der Gesellschaft zu verpfänden; 
4) einzelne von der Gesellschaft zu vorübergehenden Zwecken erworbene Grundstücke 
mit Genehmigung des Ausschusses zu verkaufen; 
)zdie Hauptabschlüsse der Rechnungen zu fertigen und solche dem Ausschusse zu ge- 
meinschaftlicher Bestimmung der Dividendenbeträge (§ 21), sowie zur Prüfung, 
Monirung und Justificirung vorzulegen; 
1) mit jedesmaligem Hauptabschlusse der Rechnungen ein vollständiges Inventarium nebst 
Werthsangabe dem Ausschusse vorzulegen; 
9) die Actiengesellschaft bei allen und jeden Rechtsangelegenheiten activ und passiv zu 
vertreten, insbesondere die ihr zuerkannten Eide zu leisten; 
) mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art ab- 
zuschließen; 
1) Vollmachten zu ertheilen; 
k) die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen, einschließlich des Bau- 
ingenieurs, jedoch nur auf Kündigung, anzustellen, zu instruiren, zu entlassen und 
deren Gehalte, sobald sie jedoch 300 Thaler jährlich übersteigen, nur mit Geneh- 
migung des Ausschusses zu bestimmen; 
1) alles dasjenige im Interesse der Gesellschaft selbstständig zu thun und zu verfügen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.