Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(453 ) 
Hinsichtlich der Vertretungsverbindlichkeit der einzelnen Directoren gelten die allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen. 
8 71. Die Namen der Directoren, die Wahlen des Vorsitzenden und dessen Stell- Bekanntmach— 
vertreters, ingleichen der nach § 6 zeitweilig in das Directorium eintretenden Personen, uns. 
sind von dem Ausschusse sofort nach erfolgter Wahl in Gemäßheit § 30 öffentlich bekannt 
zu machen. Diese Bekanntmachung bewirkt der Betreffenden vollständige Legitimation. 
& 72. Die Directoren erhalten für ihre Mühwaltung aus der Casse der Gesellschaft Remuneration. 
eine vom Ausschusse zu bestimmende Vergütung, deren Betrag, sobald der Betrieb der 
Bahn an den Staat übergehen wird, von dem Ausschusse nach dessen Ermessen von neuem 
zu normiren ist. 
& 73. Vom Jahre 1857 ab hat Ende Juni jeden Jahres ein Mitglied des Di- Ausscheidung. 
rectoriums nach der bei den Erstgewählten durch das Loos, später durch das Alter der Amts- 
führung, zu bestimmenden Reihenfolge seine Stelle niederzulegen. Die austretenden Mit- 
glieder sind sofort wieder wählbar. 
Beamte. 
& 7. Die Beamten der Gesellschaft sind dem Directorium, dessen Vorschriften sie Verantwort= 
allenthalben genau nachzugehen haben, für ihre Handlungen verantwortlich. lichkeit. 
& 75. Sämmtliche Beamte der Gesellschaft, welche eine Casse unter sich oder eine Caution. 
Vertretung auf sich haben, müssen eine von dem Directorium zu bestimmende Caution leisten. 
Casse. 
6 76. Die Hauptcasse steht in Chemnitz auf dem Bureau des Directoriums unter dessen Hauptaasse. 
besonderer Aufsicht und es hat jedes Mitglied desselben das Recht, sich von dem Bestande 
der Casse zu jeder Zeit zu überzeugen und deren Prüfung zu beantragen. 
6 77. In der Haupteasse sind alle Gelder und Documente, soweit davon nicht zu Inhalt. 
Besorgung laufender Geschäfte Gebrauch gemacht wird, aufzubewahren. 
§6# 78. Das die Hauptcasse enthaltende Behältniß ist mit drei Schlössern zu versehen, Verwahrung. 
wozu die drei verschiedenen Schlüssel von zwei Directorialmitgliedern und dem Cassirer 
oder dem, der in Behinderungsfällen dessen Stelle vertritt, verwahrt werden. 
Statuten. 
# 79. Jeder Actieninhaber ist den in den gegenwärtigen Statuten enthaltenen Be= Verbindende 
stimmungen unterworfen und soll ihm dagegen die Ausflucht der Nichtkenntniß nicht zu Kraft. 
Statten kommen. 
6 0. Abänderungen der Statuten, mögen diese bleibend sein oder in zeitweiligen Abänderung. 
Ausnahmen bestehen, können nur in Generalversammlungen beschlossen werden und bedürfen 
der Genehmigung der Staatsregierung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.