Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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selbe zur Transportbeförderung von Personen und Gütern zu benutzen, dagegen aber ver— 
pflichtet, den Betrieb auf selbiger auf eine, dem jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs ent— 
sprechende Weise einzurichten und im Gange zu erhalten. 
Derselben soll gestattet sein, den Betrieb zunächst nur für Kohlentransport und mit 
Pferden zu beginnen und die Einführung der Beförderung von anderen Gütern und Per— 
sonen, sowie des Locomotivenbetriebs späterer Zeit vorzubehalten. Der Beginn des Per— 
sonentransports unterliegt der besonderen Genehmigung der Staatsregierung. 
Der Gesellschaft liegt namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten und tüchtige, 
dem Bedürfnisse des Verkehrs und besonders des Kohlentransports angemessene, 
beziehendlich die Sicherheit der Reisenden nicht gefährdende Beförderungsmittel 
(für Kohlen, Waaren, Personen und Thiere je nach der Ausdehnung des statt- 
findenden Betriebs) zu stetem Gebrauche bereit zu halten, sowie auch die Beför- 
derung selbst ohne persönliche Begünstigung, nach Maaßgabe der Zeit und Reihen- 
folge der Anmeldung und Aufgabe, beziehendlich der mit den Kohlenwerkseigen- 
thümern abgeschlossenen Verträge, zu besorgen; 
b) den Betrieb in die nöthige Uebereinstimmung mit dem Betriebe auf den sich an- 
schließenden Eisenbahnen zu bringen; 
) dann, wenn durch Beschädigung oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnver- 
bindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eroff- 
nung dieser Verbindung Sorge zu tragen, auch, nach Eröffnung des Personen= und 
Güterverkehrs, die bereits zum Transporte übernommenen Personen und Güter, 
ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze, unverzüglich an die bedungenen Bestimmungsorte, 
da nöthig auch mit anderen als ihren eigenthümlichen Transportmitteln, befördern 
zu lassen. 
Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichtsbehörde 
durch, nach Befinden mit Strafauflagen zu verbindende Anordnungen angehalten werden. 
Bleiben auch diese fruchtlos, so hat sie sich zu gewärtigen, daß ihr die Verwaltung 
des Bahnbetriebs werde entzogen und der letztere für ihre Rechnung auf bestimmte oder 
unbestimmte Zeit unter Segquestration gestellt werden. 
	#. In Betreff des Verhältnisses des Eisenbahnunternehmens zur Post, insbeson- 
dere der Entschädigung, welche der letzteren von der Gesellschaft für die zu deren Gunsten 
erfolgende Verzichtleistung auf das Vorrecht der der Post ausschließlich zustehenden regel- 
mäßigen Personenbeförderung zu gewähren ist, sowie über die der Postanstalt gegenüber 
von der Gesellschaft zu übernehmenden Verbindlichkeiten, sind in der Beilage A die nähe- 
ren Festsetzungen enthalten. Die in den §§ 1, 2 und 3 der Beilage A enthaltenen Be- 
stimmungen treten jedoch erst dann in Wirksamkeit, wenn die Bahn bis zu einer Poststation,
	        
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