Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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in dessen Nähe, oder weiter durch einen anderen Unternehmer als die Actiengesellschaft, auf 
welche sich gegenwärtige Concessionsbedingungen beziehen, fortgeführt (beziehendlich nach 
Verzichtleistung der letzteren auf das Vorzugsrecht § 3) und zwar: 
a) von Seiten des Staates, so ist der Actienverein verpflichtet, demselben den Be- 
trieb der Gesellschaftsbahn auf Verlangen pachtweise zu überlassen. In diesem 
Falle sowohl, als wenn der Staat diesen Betrieb bereits ausübt, ist von beiden 
Interessenten ein neuer Vertrag deshalb abzuschließen, worin nächst den über die 
ältere Bahnstrecke zu vereinbarenden Bestimmungen dem Actienvereine die Ver- 
zinsung desjenigen Capitals, welches er in Folge der Fortführung der Bahn be- 
hufs Herstellung der Uebereinstimmung der Anlage mit der Fortsetzung und in 
Erfüllung der ihm nach § 15 deshalb obliegenden Verbindlichkeiten aufgewendet 
hat, garantirt werden muß. Kommt hierunter eine Vereinbarung nicht zu Stande, 
so ist die Sache in nachstehender Weise durch ein Schiedsgericht zur Entscheidung 
zu bringen. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, beide Schiedsrichter wäh- 
len einen Dritten als Obmann; können dieselben sich über die Wahl nicht ver- 
einigen, so hat jeder eine Person schriftlich zu bezeichnen und das Loos zwischen 
beiden vorgeschlagenen Personen zu entscheiden. Vor dem Schiedsgerichte findet 
nur ein einmaliger Schriftenwechsel der Parteien Statt; dasselbe bestimmt hierfür 
die nöthigen Fristen und entscheidet nach abgesetztem Verfahren nach Stimmen- 
mehrheit. Bei dieser Entscheidung hat es zu bewenden und es ist kein Rechts- 
mittel dagegen zulässig; 
b) erfolgt aber die Fortführung der Bahn durch dritte Unternehmer, so muß eben- 
falls ein einheitlicher Betrieb hergestellt werden, und es fällt der Regierung, 
wenn unter den beiden Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinbarung nicht zu 
Stande kommt, die Entscheidung in der Sache anheim. 
A. 
Beilage zum Derrete 
wegen Concessionirung der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft. 
1. Der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft wird, unter Enthebung 
derselben von dem gesetzlichen Verbote der der Postanstalt ausschließlich zustehenden regel- 
mäßigen Personenbeförderung, diese letztere auf der Eisenbahn zwischen Chemnitz und 
Stollberg oder in die Nähe von Stollberg gestattet. 
2. Für den hierdurch entstehenden Ausfall an den Einkünften des Postregals und zu 
Vergütung des durch die erforderliche Verbindung mit den Bahnhöfen nach Abzug der 
dagegen der Postcasse erspart werdenden Transportkosten noch entstehenden Aufwandes,
	        
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