Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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entrichtet die Eisenbahngesellschaft für jede Postmeile der betroffenen bisherigen Postroute 
in den ersten drei Jahren nach Eröffnung der Bahn jährlich: 
Sechshundert und Funfzig Thaler, 
von da ab und dafern die Dioidende des gesammten Anlagecapitals mindestens 41 Pro- 
cent jährlich erreicht: 
Siebenhundert und Achtzig Thaler, 
sowie, wenn jene Dividende bis auf 5 Procent jährlich und höher ansteigt: 
Eintausend Thaler 
in vierteljährigen Raten an die Hauptpostcasse. 
Z. Die nothwendige, nach den bisher in ähnlichen Fällen beobachteten Rechts= und 
Billigkeitsgrundsätzen zu regelnde Entschädigung der Poststationsinhaber zu Chemnitz und 
Stollberg für die denselben aus der Eisenbahnanlage entstandenen Nachtheile und Verluste, 
sowie die Entschädigung des Staatsfiscus für die durch die Eisenbahnverbindung verursachte 
Entwerthung des fiscalischen Posthaltereigrundstücks zu Chemnitz übernimmt zwar zunächst 
die Postverwaltung; die Gesellschaft wird jevoch, nach Eröffaung der Eisenbahn in ihrer 
vollen Ausdehnung zwischen Chemnitz und Stollberg oder in die Nähe von Stollberg der 
Postoerwaltung sowohl den Betrag der gedachten Grundstücksentwerthung, als auch die 
von ihr an die Poststationsinhaber abgeführten Entschädigungssummen, lediglich auf Grund 
der Anzeige über die Beträge, zurückerstatten. 
4. Die Gesellschaft übernimmt alle Gegenstände der Reit-, sowie der Eilpost bis zu 
und mit dem Gewichte von 1 Pfund und die von der Postanstalt debitirten Zeitungen und 
Zeitschriften zum unentgeldlichen Transporte auf der Bahn. 
5. Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Vorrechte der Postan- 
stalt, verschlossene Briefe, sowie Packete aller Art, mit Einschluß der Geld= und Werthsend-- 
ungen von dem Gewichte unter und bis mit zwan zig Pfund, zu befördern. Die Ver- 
waltung der Eisenbahn wird sich vaher nicht nur der Annahme solcher Sendungen, sondern 
auch aller und jeder, den gesetzlichen Strafen ohnehin unterliegenden Connivenz in Betreff 
von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der von ihr hierunter zu vertretenden 
Untergebenen oder von den Mitreisenden und den Absendern versucht und begangen wer- 
den könnten. 
Die Postanstalt wird dagegen mit Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Miß- 
brauchs die Correspondenz der Eisenbahngesellschaft, soweit solche die Bahnverwaltung be- 
trifft, mit dem Siegel der Gesellschaft bedruckt ist und der Gegenstand der Sendung das 
Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigt, bis zu den betreffenden Bahnstationen portofrei be- 
fördern und ausliefern, beziehendlich der Eisenbahnverwaltung gestatten, diese Correspon- 
denz und Sendungen durch das ihr untergebene Personal selbst zu befördern und zu be- 
stellen.
	        
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