Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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6. Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn, nach ihrer Vollendung und 
nach Befinden schon bei Streckenfahrten, auch für ihre Fahrpostsendungen bei jedem Zuge 
Gebrauch zu machen. 
7. Für die Fahrpostsendungen (mit Ausschluß der Nr. 4 benannten unentgeldlich zu 
befördernden Gegenstände) wird der Eisenbahngesellschaft nach dem Gesammtgewichte dieser 
Sendungen bei jedem Stationspunkte und jedem Zuge der jedesmalige, für die verladenen 
Waaren bestimmte Fahrpreis, jedoch in Berücksichtigung der nöthigen Herabsetzung des 
Postportos auf der durch die Eisenbahn betroffenen Tour, mit einer Ermäßigung von 
fünf und zwanzig Procent, von der Postverwaltung bezahlt, und soll hierüber viertel— 
jährliche Abrechnung gepflogen werden. 
8. Die Eisenbahngesellschaft wird täglich mindestens bei einer ihrer Fahrten einen 
weiteren, als den zum Betriebe des Dienstes unerläßlichen Aufenthalt nicht gestatten. 
Die Bestimmung der Abfahrtsstunden auf den Endpunkten, sowie der Anhaltepunkte 
unterwegs, hat nur im Einverständnisse der Postadministration zu erfolgen, welche jedoch 
solche Veranstaltungen treffen wird, daß ein wesentlicher Aufenthalt auf den Unterwegs— 
stationen nicht eintrete. 
9. Die Eisenbahngesellschaft wird die Postsendungen bei jeder Fahrt mittelst besonderer, 
von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der Post gemäß eingerichteter, mit der Bezeich— 
nung „Königliche Post“ versehener Wagen befördern. 
Für die in den Postwagen nicht ganz unterzubringenden Poststücke hat die Gesellschaft 
andere mit verschließbaren Packräumen versehene Wagen bereit zu halten. 
Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten, 
insbesondere auch die den Posten beigegebenen Expedienten, Schaffner und deren Assistenten 
oder Stellvertreter 2c. unentgeldlich zu befördern. 
10. Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn wird 
die Gesellschaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkten die nöthigen und passenden 
Localitäten zu einstweiliger Unterbringung der abgehenden oder ankommenden Poststücke, 
sowie die erforderlichen Räume zu Unterstellung der anfahrenden Postwagen und Postpferde 
unentgeldlich gewähren. 
Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepunkten der Eisenbahn, behufs der 
Einlegung unfrankirter Briefe anzulegenden Briefkasten, wird die Gesellschaft die geeigneten, 
leicht zugänglichen Plätze der Postverwaltung anweisen. 
11. Hinsichtlich der Vertretung der auf der Eisenbahn beförderten Poststücke übernimmt, 
der Postadministration gegenüber, die Gesellschaft, namentlich auch in Bezug auf die ge- 
hörige Beschaffenheit der von ihr zu stellenden Wagen, sowie anlangend die Handlungen 
und Unterlassungen ihres Dienstpersonals, dieselbe Verbindlichkeit, welcher in dieser Be- 
ziehung die Posthalter unterliegen. 
1856. 72
	        
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