Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Die Kündigung wird unter Vollziehung des Directors und Cassirers im Sparcassen— 
buche mit rother Dinte angemerkt. 
ꝛc. 2c. 
23. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quittungs Ungültigkeit 
oder Einlagebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen, jedoch ver #erkümm- 
mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden gen. 
Quittungs- und Einlagebücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen bleiben. 
8 24. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust der Sparcassenverwaltung Verloren 
sobald als möglich anzuzeigen. Hierauf wird der Verlust des Buchs mit Angabe der Ginlsgetunn. 
5 „ „ **-v- Z„ „ inlagebücher. 
Nummer desselben in einem geeigneten Localblatte, sowie in der Leipziger Zeitung ein Mal 
bekannt gemacht und der etwaige Inhaber aufgefordert, binnen drei Monaten seine An- 
sprüche daran geltend zu machen. 
Wird das Buch von einem anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorge- 
wiesen, so wird die Sache der Ortsobrigkeit zur gerichtlichen Erörterung übergeben. Außerdem 
hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust 
des fraglichen Einlagebuchs vor der Ortsobrigkeit eidlich zu bestärken und es wird ihm 
sodann gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen Kosten ein 
neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch aber für 
ungültig erklärt und, daß solches geschehen, abermals in der vorangegebenen Weise öffent- 
lich bekannt gemacht. 
2c. 2c. 
§ 26. Gegen alle in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und angedrohten Aufhebung der 
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. ai e 
2c. 2c. dereinsetzung in 
den vorigen 
Stand. 
  
108) Verordnung, 
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1857 
betreffend; 
vom 24 ten December 1856. 
Auf Grund des Finanzgesetzes vom 1 öten August 1855, § 3 (Seite 314 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes) und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag der Schlacht= und 
der Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt: 
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1857 an ordent- 
licher Gewerbesteuer zu entrichten, und zwar:
	        
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