Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streifbandsendungen werden jederzeit als zur Briefpost 
gehörig behandelt und tarirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenom- 
men werden. 
Artikel 7. Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftgemäß verpackt sind, Waarenproben 
wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. und Muster. 
Derlei Sendungen sind bis zum Gewichte von 16 Loth als Briefpostsendungen zu 
behandeln. 
Artikel S. Zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 62 des revidirten Post-- Garantie. 
vereinsvertrags wird festgesetzt, daß für Beschädigung am Inhalte einer Sendung die Post- 
verwaltungen nur dann zu haften haben, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Be- 
schädigung in unzweifelhafter unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Be- 
schädigung steht. 
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postoerwaltung wegen des Inhalts nur 
dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines un- 
beschädigten Inhalts, sowie dessen gehörige Verpackung, vollständig nachgewiesen wird. 
Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine 
nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, fündet ein Ersatzanspruch, den Vereinspost- 
verwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei dießfallsigen Reclamationen 
zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande 
zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen 
erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der 
Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine 
Ansprüche der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. 
Artikel 9. Die Bestimmung in dem Absatze 2 des Artikels 63 des revidirten Ver-Nachnahmen. 
einsvertrags wird dahin modificirt, daß die Ausbezahlung des Nachnahmebetrags am 
Orte der Aufgabe im Allgemeinen und selbst bei einer vorschriftwidrig verzögerten Ein- 
sendung der Rückscheine nicht eher verlangt werden kann, als bis der Rückschein mit der 
Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurück gekommen ist. 
Zurückforder- 
Artikel 10. Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung ung von Post- 
übergebenen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von sendungen 
„ . urch den Auf— 
ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind. 
geber. 
» » Aufhebung ein- 
Artikel 11. Die Artikel 19, 21, 22, 23, 33 und 71 des revidirten Postvereins= zelner Artikel 
vertrags tret . des revidirten 
8 en außer Geltung Postvereinsver- 
trags.
	        
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