Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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zeichnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Per- 
sonen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter aufgegeben werden, zurückzu- 
weisen, wenn im Briefkasten vorgefunden, mit dem vollen Briefporto zu belegen. 
s 14. Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto-= Waaren= 
ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des In- WWe¾ 
halts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. gen. 
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Tare eintreten soll, nur ein einfacher 
Brief beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Austarirung mit der Waarenprobe 
oder dem Muster zusammen zu wiegen ist. 
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief gelegt, 
so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusammen, als gewöhrnlicher Brief taxirt. 
&15. Wünscht der Absender einer recommandirten Briefpostsendung die von dem Recomman- 
Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Retourrecepisse) zu dirte Briefe. 
erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen Ablieferungsschein“ 
(„Retourrecepisse“) auf der Adresse ausgedrückt sein. 
Wird ein Brief, welcher unzweifelhaft als recommandirter Brief zu erkennen ist, wie 
ein gewöhnlicher Brief zuspedirt, so ist derselbe von der empfangenden Postanstalt als re- 
commandirter Brief zu behandeln, und ist dieß der zuspedirenden Postanstalt zurückzumelden. 
16. Die Deelaration des Werths einer Sendung muß, wenn sie im Falle des Declaration. 
Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersatzleistung maaßgebend sein soll, 
bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf der Adresse des Briefs, und 
bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefs, als auf der Sendung 
bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Declaration des Werths einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke 
nach der, in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen. 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der 
Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und 
den Werth der Sendung auf der Adresse in Silbercourant auszudrücken. Bei Werths- 
sendungen aus Ländern außerhalb des Postvereins erfolgt die Reduction in die landes- 
übliche Silberwährung durch die Eingangsgrenzpostanstalt. 
§ 17. Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt Durch Erpres- 
werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Expressen zu bestel- lnueel 
len“ enthalten. 
& 18. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein Nachsendung 
neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpostgegenstände nachgesendet, vkr nen 
wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
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