Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Die oben erwähnte Vorschußsendung ist am ten hier 
eingegangen und eingelöset worden. 
, den ten 18 
Post- 
(Rückfseite.) 
Vorschußrückschein 
nach 
  
35. Alle mit einem Begleitbriefe versehenen Fahrpostsendungen sind bei der Auf- ernt 
gabepostanstalt mit dem Ortsnamen und mit einer Aufgabenummer deutlich zu bezeichnen. - # 
Der Name des Aufgabeorts und die Aufgabenummer sind als Merkmale der Send- 
ung während ihres ganzen Transports durch das Vereinsgebiet unverändert beizubehal- 
ten, und haben in allen Karten zu erscheinen, in welche die Sendungen im Laufe ihrer 
Beförderung einzutragen sind. 
Der Name des Aufgabeorts muß auf den Frachtstücken mittelst Aufklebung eines 
Zettels, worauf dieser Name gedruckt ist, angebracht werden. 
Die Nummer ist auf den betreffenden Fahrpostsendungen und auch auf den dazu ge- 
hörigen Begleitbriefen mittelst gedruckter Zettel anzubringen. 
36. Die Erpedition der Briefpost= und Fahrpostgegenstände erfolgt durchweg ge- free uan 
trennt. ahrp 
Zur Briefpost gehören: : 
1) Briefe von Allerhöchsten und Höchsten Mitgliedern der Regentenfamilien der 
Postvereinsstaaten und von des Herrn Fürsten von Thurn und Taxis Durchlaucht, sowie 
an dieselben; 
2) Briefe ohne Werthsangabe bis zum Gewichte von 4 Loth; 
3) schwerere Briefe bis zum Gewichte von 16 Loth, deren Beförderung mit der 
Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankir- 
ung mit Marken verlangt ist; 
4) recommandirte Briefe; 
5) Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifbandsendungen, Zeitungen, Recepisse, 
Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.; 
6) die portofreien (amtlichen) Dienstcorrespondenzen bis zum Gewichte von 1 Pfund. 
Zur Fahrpost sind zu rechnen: 
1) gewöhnliche Briefe über 4 Loth, deren Beförderung mit der Briefpost Seitens 
des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
1856. 8
	        
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