Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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2) Briefe mit declarirtem Werthe; 
3) Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben; 
4) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe); 
5) Gelder und Päckereien aller Art. 
Eintragung in 8 37. Recommandirte Briefe werden namentlich in die Karten eingetragen. 
die Karten. Gleich den recommandirten Briefen werden in die Karten speciell eingetragen: 
1) die im § 36 unter 1 erwähnten Briefe; 
2) vollzogen zurückgehende Ablieferungsscheine (Retourrecepisse) über recommandirte 
Briefe; 
3) Rückscheine über eingelöste Postvorschußsendungen; 
4) Rückmeldungen über Berichtigung der Ansätze in den Karten; 
5) Laufzettel über fehlende oder beschädigte Gegenstände, und 
6) Briefpackete, welche in andere ausgenommen werden. 
Anfertigung 38. Bei Arfertigung eines Briefkartenschlusses werden die den jenseitigen Postver- 
und Abnahme waltungen zuzurechnenden Porto= und Auslagenbeträge mit blauer Tinte in großen Zahlen 
der Briefkarten= , . , » 
schlüsse. auf den Adressen der Briefe notirt, wozu auch Stempel in Anwendung kommen können. 
Die Postanstalt, welche von einer anderen Vereinspostanstalt einen Briefkartenschluß 
empfängt, hat die in der Karte vermerkten Portobeträge und sonstigen Eintragungen zu 
prüfen, und etwa bemerkte Unrichtigkeiten dergestalt in den Karten abzuändern, daß das 
Abgeänderte ersichtlich bleibt. Der Grund der geschehenen Abänderung ist in der Karte 
kurz zu erörtern, auch ist von der vorgenommenen Berichtigung der absendenden Postanstalt 
ungesäumt Kenntniß zu geben. Diese Rückmeldungen sind, mit dem Anerkenntnisse der 
Postanstalt, an welche sie gerichtet sind, versehen, an die Postanstalt, welche dieselben er- 
lassen hat, unter Recommandation zum Belege für die betreffende Karte zurückzusenden. 
u enun“ * 39. 1) Bei Erxpedition der Fahrpostsendungen wird jedes Stück nach der Nummer- 
der Fahrpost= folge in die Frachtkarte einzeln eingetragen. 
sendungen. Begleitpapiere werden in der Regel unter der Nummer desselben Stücks vorgemerkt, 
zu welchem sie gehören. 
Wo der Umfang des Verkehrs solches erfordert, werden die Briefe mit declarirtem 
Werthe, Briefe, worauf baare Einzahlungen stattgefunden haben, und Begleitbriefe, zu 
welchen Poststücke mit declarirtem Werthe gehören, in eine besondere Abtheilung der Karte 
(Geldkarte) eingetragen. 
2)) Die Ueberlieferung der Fahrpoststücke erfolgt zwischen den Vereinspostanstalten, je 
nach den Verkehrsverhältnissen, entweder 
à) in blosgehenden Kartenschlüssen, oder
	        
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