Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(53) 
22) Verordnung, 
die Verwendung des Substantialeinkommens von vacanten geistlichen Stellen 
betreffend; 
vom 14ten April 1856. 
D.= Vacanzeinkommen geistlicher Stellen ist in der Regel, soweit dasselbe nicht bei den 
durch Todesfall eingetretenen Vacanzen den Relicten des verstorbenen Geistlichen als Gna- 
dengenuß zu überlassen oder zu Vergütungen an die vicarirenden Geistlichen zu verwenden 
gewesen, dem betreffenden Kirchenärar zugewiesen worden. Bisweilen hat jevoch auch eine 
sofortige Verwendung dieses vacanten Einkommens namentlich zu Ausführung von Baulich- 
keiten und Reparaturen an den geistlichen Gebäuden oder zu sonstigen kirchlichen Zwecken 
stattgefunden, wie es denn auch nach Maaßgabe des Reseripts vom 27sten Juni 1701 
(Cod. Aug. Tom. I, Seite 869) in einzelnen Fällen ganz oder theilweise zum Besten der 
Amtsnachfolger bestimmt und dessen Capitalisirung unter Zubilligung des Zinsengenusses 
an letztere angeordnet worden ist. 
Wenn nun die Ansammlung und Capitalisirung solchen Einkommens zum Besten der 
Dotation der betreffenden geistlichen Stelle der nächsten Bestimmung der Pfarreinkünfte 
entsprechender erscheint, so ist im Einverständnisse mit den in Evangelicis beauftragten 
Staatsministern von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts beschlossen 
worden, für die Zukunft hierdurch anzuordnen: 
daß das disponibel bleibende Vacanzeinkommen geistlicher Stellen in der Regel 
und dafern nicht nach dem Ermessen der Consistorialbehörden eine besondere drin- 
gende Veranlassung vorliegt, eine andere Verwendung zu kirchlichen Zwecken eintre- 
ten zu lassen, lediglich zu Verbesserung des Einkommens der betreffenden geistlichen 
Stelle verwendet und zinsbar angelegt werden soll, und ist solchenfalls das zu bil- 
dende Capital beim Kirchenvermögen, unter besonderer Rechnungsführung darüber 
in einem Anhange zur Kirchrechnung, mit zu verwalten. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 Aten April 1856. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Schreyer. 
1856. 10
	        
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