Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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nen Interimsscheine öffentlich in der & 22 bezeichneten Weise für ungültig erklärt, und die 
bereits darauf geleisteten Einzahlungen verfallen dem Reservefonds (§ 43) der Anstalt. 
Letztere hat das Recht, an der Stelle derartiger verfallener Interimsscheine neue dergleichen 
auszufertigen, welche von den verfallenen in geeigneter Weise zu unterscheiden sind, und 
mit der Quittung über diejenigen Ratenzahlungen zu ihrem Vortheile verkaufen zu lassen, 
welche auf die übrigen abgenommenen Interimsscheine eingezahlt worden sind. 
& 11. Actionär ist, wer eine oder mehrere Actien besitzt. Die Gesammtheit der 
Actionäre bildet den die Anstalt repräsentirenden (§J 1) Actienverein. 
12. Jeder Actionär hat als solcher im Verhältnisse seiner Actienzahl gleichen An- 
theil am gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Anstalt, ist jedoch nur zur 
Einzahlung des Nominalbetrags seiner Actien bei Vermeidung der im § 10 angedrohten 
Rechtsnachtheile gehalten, und sodann zur Bezahlung der Schulden der Anstalt nur mit 
seinem Antheile an dem Vermögen derselben verbindlich. Das Eingezahlte kann unter 
keiner Bedingung zurückgefordert werden. 
III. 
Vom Geschäftskreise der Anstalt. 
13. Zum Geschäftskreise der Anstalt gehören alle, dem im § 2 bezeichneten Zwecke 
des Unternehmens entsprechende gesetzlich erlaubte und im folgenden § 14 nicht ausdrück- 
lich ausgeschlossene Geschäfte; namentlich ist site und zwar unter Benutzung der in folgen- 
dem IV. Abschnitte § 15 fg. genannten Vorrechte und Privilegien befugt: 
a) Vorschüsse zu gewähren gegen Verpfändung von inländischen und ausländischen 
Staatsschuldscheinen und Werthspapieren, Wechseln, Waaren oder anderem beweglichen 
Eigenthume, oder — unter Beobachtung der gesetzlichen Form — von hypothekarisch 
sicher gestellten Forderungen; 
"b) Anleihen und Geldgeschäfte von Staaten, und zwar vorzugsweise der zum Deutschen 
Bunde gehörigen, ihren Ständen, Bezirken, Gemeinden und anderen Corporationen zu 
vermitteln oder selbst zu übernehmen, so lange Seiten der Staatsregierung kein desfallsiges 
Verbot vorliegt; 
0) industrielle und andere Unternehmungen für eigene Rechnung zu begründen und zu 
betreiben, sich bei bestehenden oder neu entstehenden zu betheiligen, bei deren Verwaltung 
mit zu wirken oder sie ganz zu übernehmen, die Bildung von Gesellschaften zu vermitteln 
und den Debit der von letzteren auszugebenden Actien und Obligationen unter Beobachtung 
der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen; 
M den Ein-- und Verkauf von Werthspapieren, Metallen und Waaren für eigene oder 
fremde Rechnung zu bewerkstelligen;
	        
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