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nen Interimsscheine öffentlich in der & 22 bezeichneten Weise für ungültig erklärt, und die
bereits darauf geleisteten Einzahlungen verfallen dem Reservefonds (§ 43) der Anstalt.
Letztere hat das Recht, an der Stelle derartiger verfallener Interimsscheine neue dergleichen
auszufertigen, welche von den verfallenen in geeigneter Weise zu unterscheiden sind, und
mit der Quittung über diejenigen Ratenzahlungen zu ihrem Vortheile verkaufen zu lassen,
welche auf die übrigen abgenommenen Interimsscheine eingezahlt worden sind.
& 11. Actionär ist, wer eine oder mehrere Actien besitzt. Die Gesammtheit der
Actionäre bildet den die Anstalt repräsentirenden (§J 1) Actienverein.
12. Jeder Actionär hat als solcher im Verhältnisse seiner Actienzahl gleichen An-
theil am gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Anstalt, ist jedoch nur zur
Einzahlung des Nominalbetrags seiner Actien bei Vermeidung der im § 10 angedrohten
Rechtsnachtheile gehalten, und sodann zur Bezahlung der Schulden der Anstalt nur mit
seinem Antheile an dem Vermögen derselben verbindlich. Das Eingezahlte kann unter
keiner Bedingung zurückgefordert werden.
III.
Vom Geschäftskreise der Anstalt.
13. Zum Geschäftskreise der Anstalt gehören alle, dem im § 2 bezeichneten Zwecke
des Unternehmens entsprechende gesetzlich erlaubte und im folgenden § 14 nicht ausdrück-
lich ausgeschlossene Geschäfte; namentlich ist site und zwar unter Benutzung der in folgen-
dem IV. Abschnitte § 15 fg. genannten Vorrechte und Privilegien befugt:
a) Vorschüsse zu gewähren gegen Verpfändung von inländischen und ausländischen
Staatsschuldscheinen und Werthspapieren, Wechseln, Waaren oder anderem beweglichen
Eigenthume, oder — unter Beobachtung der gesetzlichen Form — von hypothekarisch
sicher gestellten Forderungen;
"b) Anleihen und Geldgeschäfte von Staaten, und zwar vorzugsweise der zum Deutschen
Bunde gehörigen, ihren Ständen, Bezirken, Gemeinden und anderen Corporationen zu
vermitteln oder selbst zu übernehmen, so lange Seiten der Staatsregierung kein desfallsiges
Verbot vorliegt;
0) industrielle und andere Unternehmungen für eigene Rechnung zu begründen und zu
betreiben, sich bei bestehenden oder neu entstehenden zu betheiligen, bei deren Verwaltung
mit zu wirken oder sie ganz zu übernehmen, die Bildung von Gesellschaften zu vermitteln
und den Debit der von letzteren auszugebenden Actien und Obligationen unter Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen;
M den Ein-- und Verkauf von Werthspapieren, Metallen und Waaren für eigene oder
fremde Rechnung zu bewerkstelligen;