Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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wodurch deren Erkennung möglich gewesen, bei der Anstalt angezeigt, und diese Sache 
dennoch binnen drei Monaten, von der erfolgten Anzeige an gerechnet, in unveränderter 
Gestalt von ihr als Pfand angenommen worden ist. 
Wenn dagegen der Versatz erst drei Monate nach der Anzeige erfolgt ist, oder wenn 
die Sache vor der Anzeige bereits verpfändet war, oder in veränderter Gestalt zur Anstalt 
gebracht wird, oder in Folge der Anzeige nicht mit ausreichender Sicherheit erkannt wer- 
den konnte, so kann der sich legitimirende Eigenthümer solche nur gegen Entrichtung des 
darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen oder nach dessen Ab- 
zuge vom Erlöse, wenn ein Pfand bereits zur Auction ausgesetzt sein sollte, den Ueber- 
schuß ausgeantwortet erhalten. 
& 18. Zum Behufe der Beschaffung der zum Geschäftsbetriebe der Anstalt (§ 13) 
erforderlichen Geldmittel hat dieselbe das Recht, verzinsliche, auf den Inhaber lautende 
Schuldverschreibungen in Serien, deren Emission jedesmal der Genehmigung der Staats- 
regierung unterliegt, auszugeben. 
# 19. Die Anstalt ist befugt, Zweiganstalten, als Filiale, Comptoire, Commanditen, 
Agenturen u. s. w. im In- und Auslande zu errichten. 
Zur Errichtung einer Filiale im Inlande ist die Genehmigung der Staatsregierung 
erforderlich. 
* 20. Wegen verlorener oder untergegangener Interimsscheine (§ 8), Actien (§ 8), 
Talons, Dividendenscheine, Schuldverschreibungen und deren Talons oder Coupons (§ 18), 
ingleichen Pfand= und Depositenscheine, insoweit dieselben auf den jedesmaligen Inhaber 
lauten, findet auf Antrag der Betheiligten auf deren Kosten ein Edictalverfahren zum 
Behufe ihrer Mortifscation Statt. 
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maaße, wie dieß für die Königlich Sächsischen 
Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar dergestalt, daß die Actien, Interims- 
scheine und Schuldverschreibungen, Pfand= und Deposttenscheine in dieser Beziehung ganz 
so, wie Königlich Saächsische Staatsschuldscheine, hingegen Talons, Zins= und Dividenden= 
scheine ganz so, wie die Zinsleisten und Zinsscheine von Königlich Sächsischen Staatsschuld- 
scheinen behandelt werden. 
Nur wird hierdurch bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch Allerhöch- 
stes Reseript vom 6ten October 1824 vorgeschriebene Verjährungsfrist für alle obigen 
Papiere auf eine Frist von Vier Jahren beschränkt sein soll. 
Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene 
Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses findet dann die Ausfertigung neuer Documente Statt. 
Die Gerichtsbehörde, vor welcher die Anstalt, oder die betroffene inländische Filiale 
Recht zu leiden hat, ist auch die competente Behörde für Einleitung des Mortifications= 
verfahrens.
	        
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