Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(62) 
8 21. Gegen den Eintritt der im gegenwärtigen Statut oder auf dessen Grund an— 
gedrohten Rechtsnachtheile und die Versäumniß der Fristen, welche durch das Statut oder 
in dessen Gemäßheit bestimmt sind, findet der Anstalt gegenüber die Berufung auf die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
& 22. Alle Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen werden, eine jede 
mindestens zweimal, so lange der Verwaltungsrath nicht ein Anderes bestimmt und zur 
öffentlichen Kenntniß bringt, in der 
Leipziger Zeitung 
und außerdem zur größeren Bequemlichkeit des Publicums 
im Dresdner Journale 
und einigen ausländischen vom Verwaltungsrathe zu wählenden und öffentlich bekannt zu 
machenden Zeitschriften veröffentlicht. 
Sie gelten durch die Einrückung in die Leipziger Zeitung als gehörig erlassen, sind 
unter dieser Voraussetzung für alle Betheiligten rechtsverbindlich, und begründen den Ein- 
tritt der nach Maaßgabe dieses Statuts mit den Aufforderungen verbundenen Rechtswirk- 
ungen. Fristen werden vom Tage der ersten Einrückung in die Leipziger Zeitung an be- 
rechnet und müssen zwischen diesem Tage und dem Schlußtermine vollständig in der 
Mitte liegen. 
V. 
Von der Verwaltung der Anstalt. 
6 23. Das oberste Organ des ganzen Actienvereins ist die Generalversamm- 
lung der Actionäre. 
Die Leitung der Verwaltung wird einem Verwaltungsrathe übertragen. 
Für die Ausführung der Geschäfte wird ein vollziehender Director angestellt. 
# 24. Generalversammlungen der Actionäre werden in Leipzig vom Verwaltungs- 
rathe und zwar ordentlicher Weise alljährlich während der Ostermesse, außerordentlicher 
Weise auch auf den Antrag von wenigstens 100 Actionären, welche zusammen mindestens 
1000 Actien vertreten und diese bei der Anstalt niedergelegt haben, veranstaltet. 
Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind in der § 22 vorgeschriebenen 
Weise unter Einräumung einer Frist von 4 Wochen zu erlassen. Gegenstände, die darin 
zur Beschlußfassung kommen sollen, sind in der Einladung kürzlich mit namhaft zu machen. 
Anträge, welche von wenigstens 50 Actionären unter Deponirung von Actien, welche 
mindestens zu 100 Stimmen berechtigen, vor dem Erlasse der Einladung schriftlich einge- 
reicht worden sind, hat der Verwaltungsrath in der Einladung auf die Tagesordnung zu 
bringen. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.