Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Bei Anträgen einer geringeren Zahl von Actionären hat der Verwaltungsrath die 
Wahl, ob er dieselben mit in die Einladung aufnehmen will oder nicht. 
Anträge, welche erst in der Generalversammlung gestellt werden, können in der General= 
versammlung zwar discutirt, aber erst in der nächsten Versammlung zur Beschlußfassung 
gebracht werden. 
6 25. Zum Erscheinen in der Generalversammlung sind alle Actionäre befugt. 
Stimmberechtigt sind jedoch nur die Inhaber von mindestens 5 Actien, und zwar berechtigen: 
5 — 10 Actien ¾ 1 Stimme, 
11 — 20 2 Stimmen, 
21 — 50 3 — 
51 — 100 — 24 
101 — 250 — 5 — 
251 — 500 — l6 
501— 1000. 7 
über 1000 8 
Die Actionäre haben sich durch Vorzeigen ihrer Actien zu legitimiren, und erlangen 
nur solchergestalt das Recht zu stimmen. 
Den Actionären wird eine Karte eingehändigt, auf welcher die Stimmenzahl, zu welcher 
sie berechtigt sind, angegeben und welche bei der Abstimmung vorzuzeigen ist, sofern nicht 
von dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths, mit Zustimmung des Regierungscommissars, 
eine andere Art der Stimmgebung bestimmt wird. 
Der Anstalt eigenthümlich gehörende Actien gewähren kein Stimmrecht. 
6 26. Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von min- 
destens 50 Actionären, welche mindestens 1000 Actien vertreten, erforderlich. Sie faßt 
Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen 
entscheidet der Vorsitzende. 
Kommt eine Generalversammlung in beschlußfähiger Zusammensetzung nicht zu Stande, 
so wird eine anderweite solche Versammlung unter Hinweis auf gegenwärtige Vorschrift 
einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden oder vertretenen Actien 
nach einfacher Stimmenmehrheit beschließt. 
Handelt es sich um Beschlüsse über Abänverung des Statuts der Anstalt (+ 270d), 
oder deren Auflösung (§S 47, 50); so ist zur Beschlußfassung der Versammlung das 
Vertretensein im ersteren Falle von mindestens einem Zehntheile, im zweiten aber von 
mindestens der Hälfte der sämmtlichen emittirten Actien erforderlich. Ist dieß nicht der 
Fall, so ist, unter Hinweisung auf gegenwärtige Vorschrift, eine anderweite Generalver= 
sammlung einzuberufen, für welche zwar nicht die eben erwähnte, aber doch die Beschränkung 
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