Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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in ihren Rechten und Verbindlichkeiten dritten Personen gegenüber sowohl vor Gericht als 
außerhalb desselben. 
Die Anstalt wird verpflichtet durch Erklärungen oder Handlungen, welche unter deren 
Firma schriftlich oder mündlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemein— 
schaftlich mit dem vollziehenden Director oder dessen Stellvertreter abgegeben oder vorge— 
nommen worden. 
Für besondere Fälle und Geschäftszweige kann der Verwaltungsrath sowohl einzelne 
seiner Mitglieder, als andere Personen zur Eingehung gültiger Verbindlichkeiten für die 
Anstalt bevollmächtigen. 
Betrifft eine solche Vollmacht die Unterzeichnung der Firma für einen besonderen 
stehenden Geschäftszweig, so ist deshalb der Firmen- und Procuraordnung nachzugehen. 
Eide, welche der Anstalt auferlegt werden, sind vom Vorsitzenden und dem vollziehen— 
den Director oder deren Stellvertretern zu leisten. 
Ausfertigungen, welche im Namen des Verwaltungsraths ergehen, ohne verbindliche 
Erklärungen im Namen der Anstalt zu enthalten, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungs— 
raths oder dessen Stellvertreter vollzogen. 
35. Die Namen des Vorsitzenden des Verwaltungsraths und seines Stellvertreters, 
ingleichen des vollziehenden Directors und seines Stellvertreters, sowie jeder Wechsel, wel- 
cher in diesen Personen eintritt, sind vom Verwaltungsrathe öffentlich bekannt zu machen 
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Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
s36. Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft dieß die Geschäfte erfordern, auf 
Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. 
Diese Einladung muß sofort erlassen werden, wenn der vollziehende Director darauf 
anträgt. 
Auch ist in jedem Monate mindestens einmal zu einer durch das Geschäftsregulativ 
im Voraus festzusetzenden Zeit eine Sitzung des Verwaltungsraths, zu welcher es einer 
besonderen Einladung nicht bedarf, abzuhalten, in welcher über die seit der letzten ähnlichen 
Sitzung abgeschlossenen oder eingeleiteten Geschäfte und deren Ergebnisse Bericht erstattet 
und die für die nächste Zukunft beabsichtigte Geschäftsgebahrung besprochen werden muß. 
Außerdem kann der Verwaltungsrath auch noch weitere regelmäßige Sitzungen durch 
das Geschäftsregulativ im Voraus ein für allemal anberaumen, zu denen es solchenfalls 
einer besonderen Einladung ebenfalls nicht bedarf. 
Zu den im Voraus nicht bestimmten Sitzungen sind der Königliche Commissar in 
jedem Falle, und die auswärtigen Mitglieder des Verwaltungsraths, soweit es die Zeit 
gestattet, einzuladen. 
Nur die in Person oder durch Stellvertreter anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt.
	        
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