Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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& 37. Zur Beschlußfähigkeit des Verwaltungsraths ist die Anwesenheit des Vorsitzen- 
den oder seines Stellvertreters und außerdem dreier stimmberechtigter Personen erforderlich. 
Die Beschlüsse erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichbeit 
zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. 
Kommen persönliche Angelegenheiten eines Mitgliedes zur Besprechung, so ist der 
Betroffene davon ausgeschlossen. 
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsraths sind schriftliche Nachrichten in der 
durch das Geschäftsregulativ zu bestimmenden Art und Weise abzufassen und aufzubewahren. 
38. Die Verwaltungsräthe empfangen für ihre Mühewaltung zusammen eine Tan- 
tieme von 10 Procent des Reingewinns nach der im § 44 vorgeschriebenen Weise. 
Ueber die Vertheilung dieser Tantieme unter die Einzelnen hat der Verwaltungsrath 
Bestimmung zu treffen. 
Auswärtigen Mitgliedern werden außerdem die Reisekosten und 3 Thaler Diäten pro 
Tag bezahlt. 
639. Sämmtliche Mitglieder des Verwaltungsraths sind bei Ausübung ihrer Function 
für solche Handlungen verantwortlich, welche den Statuten oder den auf Grund derselben 
vom Verwaltungsrathe getroffenen Anordnungen zuwider laufen, sowie für Versehen, welche 
bei Anwendung gewöhnlicher Vorsicht und Aufmerksamkeit vermieden werden können. 
*40. Der vollziehende Director (oder dessen Stellvertreter) hat die Geschäfte 
der Anstalt in Gemäßheit der vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Anweisungen und 
Instructionen auszuführen, ist der nächste Dienstvorgesetzte der sämmtlichen übrigen Beam- 
ten der Anstalt, und hat dafür zu sorgen, daß die für den Geschäftsbetrieb getroffenen An- 
ordnungen allenthalben ausgeführt und eingehalten werden. 
Derselbe hat dem Verwaltungsrathe für die Organisation des Geschäftsbetriebs, wie 
für die Einleitung von Geschäften selbst Vorschläge zu machen, die Ausweise, den Rech- 
nungsabschluß, die Bilanz (+ 41) und den Geschäftsbericht vorzubereiten, und für die 
erforderlichen Beamten geeignete Persönlichkeiten in Vorschlag zu bringen. 
Er kann jeden Beamten suspendiren, hat aber davon binnen 24 Stunden dem Vor- 
sitzenden des Verwaltungsraths jedesmal Kenntniß zu geben. 
Der vollziehende Director unterzeichnet unter der Firma der Anstalt die geschäftliche 
Correspondenz allein, soweit nicht die Vorschriften im § 34 Platz greifen. 
VI. 
Von der Bilanz, Dividendenzahlung und vom Reservefonds. 
# 41. Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
	        
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