Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Am Ende jedes Jahres wird ein allgemeines Inventar und Verzeichniß der Activen 
und Passiven der Anstalt angefertigt und die Bilanz nach kaufmännischem Gebrauche ge- 
zogen und veröffentlicht. 6 
Sollten Ende 1856 die Geschäfte der Anstalt noch nicht zu einer nennenswerthen 
Entwickelung gelangt sein, so kann die Veröffentlichung der zu diesem Zeitpunkte aufzu- 
stellenden Bilanz mit Genehmigung der Staatsregierung mit der nächstfolgenden verbun- 
den werden. 
Außerdem sind: 
a) allmonatlich specielle Uebersichten des Verkehrs der Anstalt in in= und ausländi- 
schen Staatspapieren dem Königlichen Commissar mitzutheilen; 
b) am Schlusse jeden Vierteljahres Ausweise zu veröffentlichen, deren Form von dem 
Verwaltungsrathe mit Genehmigung des Königlichen Commissars (I 48) festzu- 
stellen ist. 
###42. Für jede Art von Werthspapieren hat der Verwaltungsrath zu beschließen, 
mit welchem Werthe solche in der Inventur angesetzt werden sollen, wobei die Principien 
strengster Vorsicht anzuwenden sind. 
Der Königliche Commissar hat darüber zu wachen, daß die in die Bilanz aufgenom- 
menen Werthsangaben der Effecten mit jenem Beschlusse übereinstimmen. 
Zweifelhafte Debitoren dürfen mit keinem höheren Betrage, als dem wahrscheinlicher 
Weise von ihnen zu erlangenden in Ansatz gebracht werden. 
§&# 13. Von dem nach Abrechnung sämmtlicher Kosten und Verluste aus der jährlichen 
Bilanz sich ergebenden Reingewinne wird zunächst den Actionären eine ordentliche Dividende 
von 40 des Nominalbetrags ihrer Actien gewährt. 
Von dem diese Dividende von 40 übersteigenden Reingewinne werden sodann 50 
als Reservefonds zurückgelegt und damit alljährlich so lange fortgefahren, bis dieser Fonds 
den zehnten Theil des eingezahlten Actiencapitals erreicht hat. 
Ueber den Reservefonds ist auf den Büchern der Anstalt besondere Rechnung zu füh- 
ren; doch bildet derselbe einen Theil des werbenden Capitals der Anstalt und wird ohne 
besondere Zinsvergütung mit zum Geschäftsbetriebe verwendet. 
# 44. Was nach der im vorigen Paragraphen angeordneten Dividendenauszahlung 
und, soweit unter der angegebenen Voraussetzung nöthig, nach Zurücklegung der eben dort 
bestimmten 50 zum Reservefonds, an Reingewinn alljährlich übrigbleibt, wird folgender- 
gestalt vertheilt: 
a) mit 108½ als Tantieme an die zwölf Verwaltungsräthe, 
b) mit 106 desgleichen an die Beamten der Anstalt, und zwar mit x an den voll- 
ziehenden Director, mit 1 an andere Beamte der Anstalt, nach Ermessen des Verwaltungs-
	        
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