Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Sollten der Kreisdirection die Vorschläge der Amtshauptmannschaft in der einen oder 
anderen Beziehung ungenügend erscheinen, so steht es ihr frei, solche der letzteren zur 
anderweiten Erwägung und Vervollständigung zurückzugeben. 
Die Kreisdirection hat die von ihr beschlossenen Ernennungen den Betheiligten durch 
schriftlichen Erlaß bekannt zu machen, auch gleichzeitig den betreffenden Kreisvorsitzenden 
davon in Kenntniß zu setzen. 
§ 6. Um die kreis= und provincialständischen Commissionen stets vollzählig zu erhalten, 
sind einer jeden derselben eben so viele, der nämlichen Elasse des Grundbesitzes angehörige 
Stellvertreter beizugeben, als sie ordentliche Mitglieder zählt. Für Wahl und Ernennung 
derselben gelten die obigen Bestimmungen. 
Der Vorsitzende der Commission hat die Stellvertreter bei Behinderung oder nach 
Abgang eines ordentlichen Mitgliedes zur Theilnahme an den Geschäften der ersteren ein- 
zuberufen, ohne dabei an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. 
& 7. Die Wahlen für die Bezirkscommissionen, sowohl die durch die kreis= und 
provincialständischen Corporationen, als die durch die Kreisdirectionen erfolgenden, bleiben 
für einen Zeitraum von drei Jahren in Wirksamkeit. Nach Ablauf dieses Zeitraums, das 
erstemal mithin im Herbste des Jahres 1860 und so fort von 3 zu 3 Jahren hat eine 
Integralerneuerung der Commissionen unter Beobachtung der für die erstmalige Bildung 
derselben gegebenen Vorschriften und Fristbestimmungen stattzufinden. Die ausscheidenden 
Mitglieder sind dabei insgesammt von Neuem wählbar. 
Innerhalb des dreijährigen Zeitraums ist zu einer Ergänzungswahl lediglich dann zu 
verschreiten, wenn außerdem die betreffende Bezirkscommission auch durch Einberufung der 
noch vorhandenen Stellvertreter der entsprechenden Kategorie nicht in ihrer Vollzähligkeit 
erhalten werden könnte. 
§&# S. Sobald die Bildung der Commissionen für die einzelnen amtshauptmannschaft- 
lichen Bezirke durch Vollzug der kreis= und provincialständischen Wahlen und beziehendlich 
Ernennung der Kreisdirectionen erfolgt und das Ergebniß der letzteren den Kreisvorsitzen- 
den mitgetheilt worden ist (§& 5 a. GE.), haben diese, in der Oberlausitz der Landesälteste, 
und zwar jedenfalls noch innerhalb des Monats October, den Zusammentritt der Com- 
missionen zu veranlassen. 
Die Einladung dazu geschieht mittels an die ordentlichen Mitglieder der Commission 
zu richtenden, durch die Post zu befördernden Circulars, auf welchem sich die Einberufenen 
über ihr Erscheinen zu dem bestimmten Tage oder die etwaigen Abhaltungsgründe schrift- 
lich zu erklären haben, und ist zeitig genug zu bewirken, damit eintretenden Falls die 
Einberufung der nöthigen Zahl von Stellvertretern ohne Aufschub des Termins erfolgen 
könne.
	        
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